Band 
Zweiter Teil. Die neuere und neueste Zeit.
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den Unterthanen zu machen nnd in seinen Sack zu stecken. Wollte erin den drei Jahren nicht nur die genannte Pachtsunime samt Zinsenwieder erwerben, sondern dabei ein flottes Leben führen und noch einenhübschen Überschuß herausschlagen, so durfte er begreiflicherweise gegensäumige Unterthanen keine Nachsicht walten lassen. In der That habensich die meisten Vögte in dieser kurzen Zeit zum alten ein noch ganz an-sehnliches neues Vermögen erworben, dazu aber auch allerlei seltsameKunststücke angewendet, ;. B. in der Sauserzeit und während der Fast-nacht ihre eigenen Knechte in die Wirtschaften geschickt, um Prügeleienunter den Bauernburschen zu veranlassen, worauf sich dann gewöhnlich Ge-legenheit bot, ein paar Dutzend der letzteren mit hohen Bußen zu be-strafen, die natürlicherweise in des Landvogts „Sasse flössen."

3. Die Vorherrschaft der Städte. Ähnlich regierten im Bern-»nd Zürichbiet, in Lnzern, Freibnrg, Solothnrn, Schaffhanfen und Baselvielfach Vögte, die aus der Stadt kamen, die Landbewohner. Nament-lich seit der Niederwerfung des Baucrnansstandes war in den Städteortendie obrigkeitliche Gewalt ganz in die Hände der Stadtbewohner überge-gangen, so daß das Landvolk dort nicht viel bessere Behandlung erfuhr,als die eigentlichen Unterthanen.

Die „gnädigen Herren und Obern" hatten alles, was Geld nnd Ver-dienst brachte, in ihren Händen, so namentlich Industrie nnd Handel.Den Landfabrikanten war es strenge verboten, mit dem Auslande in Ver-kehr zu treten. So mußte z. B. in Zürich der Landbewohner rohe Baum-wolle nnd Seide von einem Stadtbürger kaufen. Die fertigen Zeugemußten ebenfalls an die Industriellen in der Stadt verkauft werden. Werins Ausland ging, um sich dort seinen Verdienst zu suchen, verlor Habnnd Gut: dagegen war das Reislaufen erlaubt; ja, es wurde sogar be-fördert, weil das Liefern von Söldnern den Städtern Geld eintrug. —Nur die Städter dursten ein Handtverk betreiben. Es war den Hand-werkern untersagt, ihre Ware in der Stadt zn verkaufen. Der Landmannhatte nicht einmal freien Handel mit seinen Landeserzcugnissen. Erdurste Obst, Wein, Butter, Erdäpfcl, Heu rc. nicht verkaufen, wo er wollte,sondern war gezwungen, in die Stadt zn Markte zn fahren. Die Fischermußten ihren Fang in der Stadt verkaufen; was übrig blieb, durften sieauf dem Lande veräußern. Ein Vorrecht der Stadtbürger war ferner dieSchiffahrt auf dem See. Vom Gewinn erhielten die Schifslente 10°/»,die übrigen 90°/o flössen in die Stadt. Den selbstverfertigten Zwilch mußteder Landbewohner in der Stadt färben oder bleichen lassen, oder denselbenungefärbt oder ungebleicht tragen. Der Bauer aus dem Land hatte schwerZehnten zn entrichten, die oft sogar den vierten oder fünften Teil derErnte ausmachten. — Bei den Wahlgeschäften durfte sich die Land-bevölkerung nicht beteiligen. Nur Stadtbürger hatten das Vorrecht, znwählen und gewählt zu werden."

4. Die Patrizierherrfchüft. „In den Städten hinwiedcritin hatteneinzelne, adelige Familien die Herrschaft ganz an sich gerissen. So gabes in Bern 72 solche Patrizierfamilien, welche alle einträglichen Ämterbesetzten und sich als „fest", „edelfest" oder „wohledelsest" titulieren ließen.Dabei nahmen sie sich alle möglichen Vorrechte heraus. Der gewöhnlicheBürger durfte z. B. erst um 11 Uhr auf den Gcmüsemarkt kommen,wenn die Mägde der Adeligen das Beste weggekanft hatten. Unter den