Buch 
Allgemeine Geschichte für Sekundar-, Real- und Mittelschulen / von Wilhelm Oechsli
Entstehung
Seite
257
JPEG-Download
 

257

im Unglück nicht viel gelernt. Karl II. eröffnete seine Re-gierung damit, daß er die edelsten Republikaner als „Königs-mörder“ aufs Schafott schickte und die Leiche Cromwellsausgraben und an den Galgen hängen ließ. Im übrigen warer ein liederlicher Fürst, der bald in allgemeine Verachtunggeriet. Noch schlimmer kam es unter seinem Bruder undNachfolger J a k o b II. Dieser bekannte sich offen zum Katho-lizismus. Ohne- sich um die Gesetze zu kümmern, besetzteer alle wichtigen Ämter mit Katholiken und vertrieb dieProtestanten daraus. Aufstände unterdrückte er mit blutigerGrausamkeit. Schon unterhandelte er mit Rom über dieRückkehr Englands zum Papsttum und schloß ein engesBündnis mit Ludwig XIV. von Frankreich, zu der Zeit, woalle Protestanten wegen der Greuel in Aufregung waren,welche die Aufhebung des Ediktes von Nantes begleiteten.

Als Jakob aus zweiter Ehe ein Sohn geboren wurde, dener katholisch taufen ließ, und damit jede Hoffnung auf einenprotestantischen Thronfolger verschwand, da hielten auch dieFurchtsamsten dafür, der Augenblick zum Handeln sei ge-kommen. Die Häupter aller Parteien wandten sich an denprotestantischen Schwiegersohn Jakobs, an Wilhelm III.von Oranien, der unter dem Titel eines Statthalters inHolland regierte. Dieser, dem es vornehmlich darum zu tunwar, dem übermütigen Ludwig XIV. den Beistand Englands zuentziehen, leistete der Einladung Folge und setzte 1688 mit 1688Truppen nach dem Inselreich über. Jakob sah sich von allenSeiten verlassen und entfloh mutlos nach Frankreich, wo ervon den Gnadengeschenken Ludwigs XIV. lebte. Das Parla-ment aber bot den erledigten Thron Wilhelm III. und seinerGemahlin an. Doch trug es, durch die Erfahrungen mit denStuarts gewitzigt, vorher Sorge, durch eine feierliche Er-klärung der Rechte, die Wilhelm unterzeichnen mußte, 1689die Freiheiten des Landes für alle Zukunft sicherzustellen.

Der König anerkannte, daß er an die Gesetze des Parla-mentes gebunden sei und Leben, Freiheit und Eigentum derBürger nicht willkürlich verletzen dürfe. Durch besondere

Oechsli, Allgemeine Geschichte.

17