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Bilder aus der Welt- und Schweizergeschichte : zur Lust und Lehr der Jugend / Jakob Grunder, Hans Brugger
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127
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III. Der Twüigherrenstreit.

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thur um 10,000 Gulden. So blieb dem Hause Österreich diesseits desRheins nichts mehr übrig, als das Fricktal und die Städtchen Rhein-felden und Laufenburg. Die Landvogtei Thurgau wurde von den 7 Orten(ohne Bern) regiert, ebenso die gemeinen Herrschaften Sargans undRheintal, welche die Eidgenossen auch noch erwarben.

Zur Mitregierung in den östlichen Ge-: und Grasvurg. Die vier ' r meinherrschaften gelangte Bern erst in

'Landgerichte. Aie Tniingyerrcn. k viel späterer Zeit (1712). Einige Jahre

^ ... . . ^ nach der Eroberung des Aargaus (1423)

erwarb Bern von Savvyen die Herrschaft Gras bürg (Schwarzenburg)uud 10 Jahre später die Herrschaft Grüne nberg (Amt Aarwangen).Nun war beinahe alles Gebiet unter bernischer Herrschaft vereinigt, daswir heute den alteu Kantou benennen. — In der Stadt Bern war dieBewohnerschaft wohl auch in Zünfte gegliedert. Diese waren aber reinmir handwerkliche Genossenschaften. Sie hatten nicht, wie in Zürich,politische Bedeutung. Feste Einheit blieb gewahrt. — Neben dem Täg-lichen oder Kleinen Rat, der die Stadt verwaltete, gab es in Bernseit 1204 auch einen Großen Rat oder Rat der Zweihundert.Alle wichtigen Dinge wurden von ihm entschieden. — So wie dieStadt Bern in vier Quartiere eingeteilt war, deren Mannschaftsich um die vier Venner, d. h. Bannerträger, scharte, sv war dieLandschaft zu beiden Seiten der Aare zwischen Sense und Emme invier Landgerichte eingeteilt. Jedes Stadtguartier hatte seine Venner-zuuft. Der Venner der Pfisternzunft (Bäcker) vertrat die Stadthoheit imLandgericht Seftigcn. Der Venner der Schmiedenzunft übte Aufsichtüber das Amt Sterne nberg (Neuenegg). Dieses war vvm Schwarz-wasser, von der Sense, Saane uud Aare begrenzt. Das LandgerichtZollikofen stand unter dem Venner der Gerbern- und das von,Konvlfingcn unter dem der Metzgernzunft. Innerhalb dieser Landgerächte lagen die Herrschaftsgebiete mancher adeligen Grundbesitzer, welchezugleich Stadtbürgcr waren. Sie übten in ihren Gebieten den „Twingund Bann", das Recht zu richten uud zu strafen, dazu noch mancheandere Rechte. Sie nannten sich die Twing Herren. Die Rechte derStadt als Landesherrin und die der Twingherrcn blieben langeunklar und unausgeschiedcn. Die Twingherrcn selber hintertrieben denAusscheid. Sie saßen obenan im Rat uud bekleidete» die meisten Ämter,die damals alle unbesoldet waren. Als reiche Leute hatten sie freie Zeitund Mittel genug, um dem Staat zu dienen. Sv blieb es, bis 1470in Bern der Twüigherrenstreit losbrach.

5. Per Dvinglstrrenstreit

147« und 1471.

An einer Hochzeit zu Richigcn bei Worbwar Streit ausgebrvchen. Der FreiwcibelGfellcr verbot an des Venners Statt denUnfrieden und legte den Strafbaren eine Buße auf. Der Twingherrvon Worb, Herr Niklaus von Dießbach, beklagte sich darüber;denn er wollte hier Richter sein. Venner Ki stier verteidigte seinen