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Mittlere Geschichte.
Durch List und Gewalt macht Chlodwig sich zum Alleinherr9cli ffüber alle Franken.
507. Chlodwig besiegt die Westgoten bei Vouille (un"' el ,Poitiers) und entreißt ihnen das Gebiet zwiscl> e11Loire und Garonne. In Arles behaupten sie sich mit Hilfe “ eOstgoten (S. 156). Von Chlodwigs Söhnen wird ihnen auchLand zwischen Garonne und Pyrenäen genommen. Aber Sep'\manien, der Küstenstrich von der Rhone bis zu den Pyrenäen U 11Nimes, Narbonne, Albi usw., bleibt den Westgoten511. Nach Chlodwigs Tode erste Teilung (doch nicht völligGebietstrennung) des Frankenreiches. Seine '” ierSöhne herrschen gemeinsam, aber mit gesonderten Hofhaltung 011zu Metz, Orleans, Paris, Soissons.
531—532. Das Reich der Thüringer (S. 151) wird von Theoderi cI Vdem ältesten der Brüder, durch den Sieg bei Seh®',düngen, das der Burgunder von den jüngeren Söhnen Chlodwig 8 'Chlodomer, Childebert, Chlotar, erobert.
Der nördliche Teil Thüringens (bis zur Unstrut) fällt an ^Sachsen als Bundesgenossen der Franken in dem Kriege; inMaingebiet, das ebenfalls zum alten Thüringerreich gehörte, ziel' eI1fränkische Ansiedler ein (Ost franken).
Nach dem Untergang des ostgotischen Reiches Erwerbung d eTProvence (536, s. 8. 156); auch die Bayern (entstanden aus d°Vereinigung der Markomannen und Quaden (8. 143) mit ander 011Volksstämmen) schließen sich dem Frankenreich an; sie behalf 011aber ihr heimisches Herzogsgeschlecht, die AgilolfwQ^'558—561. Das Frankenreich wieder vereinigt unter Chlotar
Chlodwigs jüngstem Sohne, der seine Brüder überlebt:Nach seinem Tode zweite Teilung, zuerst in vier, dann in nr°Reichsteile: Austrasien, Neustrien, Burgund. Es folgt eine ^ 0lder Zerrüttung; Brunhild, eine westgotische Königstochter, vei&°laßt ihren Gemahl Sigibert von Austrasien zum Kriege gegen sein e ^Bruder Chilperich von Neustrien, der ihre Schwester verstoßensich mit Fredegunde vermählt hat. Chilperich ermordet 58 hdarauf Kampf der Adelsparteien.
613—628. Zweite Wiedervereinigung des ganzen Frankenreicb° 8durch Chlotar II. von Neustrien, Sohn der Fredsgunde. Brunhild gefangen, gemartert und zu Tode geschleift.
Verfassung des Frankenreiches: Das Land ist in Gau^
( pagi ) eingeteilt, deren Vorsteher die vorn König ernannten Graf(comites) sind; die Gaue zerfallen in Hundertschaften [centenaG-Jede Hundertschaft hat ihre Gerichtsstätte, Malberg genannt, ^unter Leitung ihres Vorstehers (centenarius) oder des Grafen d 1Freien zum Gerichtstag {Ding) erscheinen. Das Volksrecht auf8°zeichnet als lex Salica (schon unter Chlodwig) und lex Bipuan ’das Deutsche war Volkssprache, aber nicht Schriftsprache. AW 01manisches Gerichtsverfahren: Eideshelfer, Zweskampf, Gotte