Deutschland.
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Anerkennung; Albrecht schließt ein Bündnis mit König Philipp IV.von Frankreich und demütigt die vier rheinischen Kurfürsten(Mainz, Trier, Köln, Pfalz), indem er 1301 zugunsten der Städtedie willkürlichen Rheinzölle aufhebt.
1303. Aussöhnung mit dem Papste, dessen Recht auf Bestä-tigung der deutschen Königswahl Albrecht anerkennt.Gleich darauf Sturz der päpstlichen Macht (S. 225), doch unter-nimmt Albrecht keinen Zug nach Italien, sondern versucht Böhmen* seine Hausmacht zu gewinnen. Das von ihm nach Meißenentsandte Heer wird 1307 von Friedrich und Diezmann (S. 214)bei Lucka, unweit Altenburg geschlagen.
1308. Albrecht wird von seinem Neffen Johann (Parricida),dem er sein Erbe vorenthielt, zwischen Aar und Reuß,na he bei der Hahsburg ermordet. Die Königswahl lenkt der Erz-bischof von Trier auf seinen Bruder:
1308—1313. Heinrich VII., Graf von Luxemburg. Dieser stellt
die Rheinzölle zugunsten der Fürsten wieder her. Denlohnen Albrechts bestätigt er den Besitz ihrer Lehen, erkennt aber1309 die Schweizer Waldstädte als reichsimmittelbar an.
Entstehung der Schweizer Eidgenossenschaft.
Schon in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts treten dieWaldorte dem Bestreben der Grafen von Habsburg, die mit derGrafschaft verbundene Vogtei zu einer vollständigen Landeshoheit^ - ir sie auszubilden, entgegen. König Heinrich (8. 204) erteilt1231 einen Freibrief für Uri, Kaiser Friedrich II. 1240 für Schwyz.König Rudolf erkennt den Freibrief für Uri an, ernennt in Schwyzeinheimische Amtleute. Gleich nach seinem Tode, am 1. August1*91, schließen die drei Waldorte Uri, Schwyz, Unterwaiden zurErhaltung ihrer Freiheit einen ewigen Bund, fügen sich aber zu-nächst noch der Herrschaft des Königs Albrecht. Vgl. 8. 216 f.,220, 223, 224, 246, 285.
1353. Zutritt Berns zur Eidgenossenschaft, die nun Uri,Schwyz, Unterwaiden, Luzern, Zürich, Glarus, Zugund Bern (die sogenannten 8 alten Ortei umfaßt.Die von der Volksdichtung ausgeschmückte Erzählung, welchenie Tatsache des allmählichen Erringens der Reichsunmitlclbarkeitner Waldstädte auf ein kurzes Zeitmaß zusammendrängt, erscheint?^st nach und nach sich ausbildend in Chroniken des 15. Jahr-Mmderst und steht vielfach in Widerspruch mit den Urkunden,neder der Schwur auf dem Rütli noch die Vertreibung der Vögte1- Januar 1308 ist historisch verbürgt. Ein Landvogt Qeßlerhat, weder in Uri noch in Küßnacht regiert. Die Sage vorn Apfel-s °huß fi n d e t sich auch in Norwegen, Island, Dänemark, Holstein,^hi Rhein und in England: sie ist eine allgemeine germanische^_ a ge. Das älteste Lied von Teil stammt aus der Zeit der burgun-dischen Kriege (1477); die uns geläufige Tradition gibt erst der