294
Neuere Geschichte.
Noch in demselben Jahre zweiter Angriff Karl Gustavs, aberin der dänischen Bevölkerung großer patriotischer Aufschwung:die belagerte Hauptstadt Kopenhagen verteidigt sich tapfer. Eineholländische Flotte (die Holländer Handelsrivalen der Schweden)kommt zu Hilfe; kaiserliche, polnische und brandenburgischeTruppen vertreiben die Schweden aus Holstein und Schleswig-Die Brandenburger besetzen unter Führung des Kurfürsten die InselAlsen. Karl X. hebt die Belagerung von Kopenhagen auf, stirbtbald darauf zu Gotenburg. Ihm folgt sein minderjähriger SohnKarl XI. (1660—1697).
1660. Friede zu oifva (Kloster bei Danzig).
Johann Kasimir entsagt allen Ansprüchen auf denschwedischen Thron sowie auf Livland und Estland zugunstenSchwedens. (Auch Rußland gibt im Frieden von Kardis die in Liv-land und Estland gemachten Eroberungen an Schweden zurück);der Herzog von Kurland wird als polnischer Vasall wieder einge*setzt (S. 272). Die Souveränität Preußens wird von Schwedenund Polen bestätigt.
Gleich darauf Friede zu Kopenhagen mit Dänemark; derRoeskilder Friede bestätigt, aber Dronthjem und Bomholm anDänemark zurückgegeben.
Schweden hatte im Frieden von 01% va seine Stellung als Groß-m acht gerettet. Dasselbe gelang ihm auch mit Hilfe Ludwigs XIV. i®Frieden zu Saint Oermain en Laye (S. 289). Aber das Land infolg 6dieser Kriege in großer finanzieller Bedrängnis. Karl XI. schafftAbhilfe. Alles, was je der Krone gehört hatte, wird zurückgefordert.Die Staatsschuld durch die willkürliche Berechnung der gezahltenZinsen auf die Hälfte herabgesetzt. Fürsorge des Königs für Berg'bau, Anlage von Kanälen und Straßen. 1682 übertragen die Stände,der übermäßigen Gewalt des Reichsrates müde, durch die „Souve“ränitätserhlärung“ dem großjährig gewordenen König Karl Kl-eine fast unumschränkte Stellung. Forts. 8. 302 ff., 321 f.
In Dänemark (S. 272) wird ebenso wie in Schweden vondem der Adelsherrschaft überdrüssigen dritten Stande (Bürger) undder Geistlichkeit dem Könige Friedrich III. (1648—1670) eine gan?unumschränkte Gewalt übertragen. Im Anschluß daran erklärtdas Königsgesetz 1665 Dänemark für ein Erbreich in männlicherund weiblicher Linie; dies gilt aber nicht für die HerzogtümerSchleswig-Holstein, Welche auch ihren eigenen Landtag behalten-Das Herzogtum Oldenburg'' 1667 nach dem Aussterben der doftregierenden Linie (8. 235) mit Dänemark vereinigt. Forts. 8. 302 ff-’320.
In Polen (S. 274) dagegen ist seit der Einführung fferWahlmonarchie 1572 die königliche Macht zum Schatten heran'gesunken; der Staat ist tatsächlich eine Adelsrepublik. Der aus de®Senat (Bischöfe, Woiwoden, Kastellane) und den gewählten Land'boten (Abgeordnete des niederen, über 100 000 Familien zählenden