6. Wo ein Erzbischof, Bischof, Prälat oder ein anderer geistlichenStandes von unsrer alten Religion abtreten sollte, so muß derselbe seinErzbistum, Bistum, Prälatur und andre Benefizien, auch alle Einkünfte,so er davon gehabt, alsbald ohne Widerspruch und Verzug, jedoch seinerEhre unbeschadet, verlassen, auch den Kapiteln und denen es nach ge-meinen Rechten oder der Kirchen und Stifter Gewohnheit zugehört, zu-gelassen sein, eine Person, der alten Religion verwandt, zu wählenund zu verordnen, welche auch bei allen Rechten der Kirche gelassenwerden soll, ohne daß damit einer künftigen Vergleichung der Religionvorgegriffen wird. 1
10. Es soll auch kein Stand den andern, noch desselben Untertanenzu einer Religion zwingen, abpraktizieren oder wider ihre Obrigkeit inSchutz und Schirm nehmen, noch irgendwie verteidigen.
14. Wo in den Reichsstädten bisher beide Religionen eine Zeitlangin Gang und Gebrauch gewesen sind, soll es auch fernerhin so bleiben;die Einwohner sollen friedlich und ruhig bei- und nebeneinander wohnen.
87. Das Bürgertum der Reformationszeit.
Sebastian Franck, Weltbuch, Spiegel und Bildnis des ganzen Erd-bodens. Bearbeitet nach Heinrich Kurz, Geschichte der deutschen Literatur,Bd. II., S. 174 ff.
Der Verfasser dieses 1534 erschienenen Werkes wurde 1500 in Donauwörthgeboren und starb um 1545 in Basel. Als Geschichtsschreiber und Buchdruckerwar er außerordentlich betriebsam. Sein „Weltbuch“ ist eine Zusammenstellungaller von ihm gesammelten kulturhistorischen Nachrichten über heimatliche wieüber fremde Verhältnisse.
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Von den Bürgern oder Stadtleuten sind etliche dem Kaiser, wie inden Reichsstädten, etliche den Fürsten verpflichtet, etliche sind für sich,wie in der Schweiz und in den Freistädten. Ihr Gewerbe ist mancherleiund künstlicher als bei irgend einem Volke auf dem Erdreiche. Wiewohlvor Zeiten Bai’baren und ein ungeschicktes, kunstloses, wildes, unge-zähmtes, kriegerisches Volk, sind sie doch jetzt ein weltweises, kunst-reiches Volk, dazu zu allen Händeln kühn und geschickt. Weiter ist auchin mächtigen Freistädten und Reichsstädten zweierlei Volk: gemeineBürger und die Geschlechter, die etwas edel sein wollen und auf adligeManier von ihren Renten und Zinsen leben. Sie leiden keinen gemeinenBürger in ihrer Gesellschaft, ob er ihnen gleich an Reichtum gleich-kommt, heiraten auch ebensowenig als der Adel unter sie; sondern gleichzu gleich heiratet, wer nicht ein Auswurf und nicht verschmäht seinwill. Doch haben sie ein Recht, und ist kein Teil dem andern unter-worfen.
Sogen. „Geistlicher Vorbehalt“.