Band 
Dritter Teil.
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angefahren und mußten Weib und Kind verlassen. — Auch zu Landaugab’s evangelische Prediger, gar feine gelehrte Männer; denn Landau istin einer heiteren Gegend gelegen und hat köstliche Weinpflanzungen bisnahe ans Tor. Aber jetzt mußten die evangelischen Prediger weichenund papistische rückten ein, lauter junge, ungelehrte Kerle, ganz gott-lose, unverschämte Gesellen.

30. Aus dem Augsburger Religionsfriede»,

25. September 1555.

Druffel, Briefe und Akten zur Geschichte des sechzehnten Jahrhunderts,Bd. IV, S. 724 ff. Nach Rinn und Jüngst. Stark gekürzt.

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Wir Ferdinand tun kund jedermänniglich:

1. Solche nachdenkliche Unsicherheit aufzuheben, der Stände undUntertanen Gemüter wieder in Ruhe und Vertrauen gegeneinander zustellen, die deutsche Nation, unser geliebtes Vaterland, vor endlicherZertrennung und Untergang zu behüten, haben wir uns miteinander be-raten und verglichen.

2. Setzen demnach und gebieten, daß fernerhin niemand, welchesStandes er auch sei, um keinerlei Ursachen willen den andern befehdensoll, sondern durchaus die Kaiserliche Majestät und wir alle Stände, undwiederum die Stände Kaiserliche Majestät und uns, auch ein Stand denandern, bei dieser nachfolgenden Religionskonstitution des aufgerichtetenLandfriedens in allen Stücken lassen sollen.

3. Und damit solcher Frieden auch in bezug auf die Religions-spaltung desto beständiger zwischen der Römischen kaiserlichen Majestätund uns, auch den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des heiligen Reichsdeutscher Nation aufgerichtet und gehalten werden möchte, so soll dieKaiserliche Majestät, wir, auch Kurfürsten, Fürsten und Stände, keinenStand des Reiches wegen der Augsburgischen Konfession und deren Lehre,Religions und Glaubens halber mit der Tat gewaltsam überziehen, be-'schädigen, vergewaltigen oder sonst wider sein Gewissen uud Wollen vondieser Augsburgischen Konfession, Religion, Glauben, Kirchengebräuchen,Ordnungen und Zeremonien, so sie aufgerichtet und nachmals aufrichtenmöchten, in ihren Fürstentümern, Landen und Herrschaften zwingen oderderhalben durch Mandat oder in andrer Weise beschweren oder verachten,sondern bei solcher Religion, und auch ihrem Hab und Gut, liegendem oderfahrendem, Land, Leuten, Herrschaften, Obrigkeiten, Herrlichkeiten undGerechtigkeiten ruhig und friedlich bleiben lassen; und es soll die streitigeReligion nicht anders als durch christliche, freundliche, friedliche Mittelund Wege zu einhelligem, christlichem Verstand 1 und Vergleich gebrachtwerden.

5. Doch sollen alle andern, die obgemeldeten beiden Religionennicht anhangen, in diesem Frieden nicht gemeint, sondern gänzlich aus-geschlossen sein.

1 Einverständnis.