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Handlung, von welcher Art sie auch immer sein möchten, trennen zu lassen,jedoch ohne Nachteil einer jeden Provinz und ihrer besonderen Glieder,Städte und Einwohner, auch ihrer besonderen Privilegien, Freiheiten, Vor-rechte, löblichen und wohlhergebrachten Gewohnheiten und aller andernGerechtigkeiten, worin sie sich einander nicht allein nicht hindern,sondern auch im Notfälle mit Leib und Gut erhalten und beschützensollen.
II. Die obgenannten Länder sollen einander mit Leib, Gut und Blutgegen alle Gewalt beistehen, die ihnen unter dem Namen des Königsoder von seinetwegen angetan werden möchte, gleichgültig, ob diese Ge-walt einer Landschaft, einem Stande, einer Stadt oder einem Glied ins-besondere oder allen überhaupt angetan werde.
III. Die genannten Provinzen sollen einander auch wider alle aus-wärtigen und einheimischen Herren, Länder oder Städte, die ihnen Ge-walt und Unrecht tun oder sie bekriegen möchten, beistehen, unter derBedingung, daß dieser Beistand von der Generalität dieser Vereinigungmit Kenntnis und nach Lage der Sache bestimmt werde.
IX. Man soll ohne gemeinen Rat und Bewilligung der vorgenanntenProvinzen keinen Frieden schließen, noch Auflagen oder Steuern anordnen.
X. Keine der genannten Provinzen, noch deren Städte oder Glieder,sollen ohne Einwilligung der Bundesgenossen Verbindungen mit den be-nachbarten Herren oder Ländern machen.
XI. Wenn einige benachbarte Fürsten, Herren, Länder oder Städtesich mit den genannten Provinzen zu vereinigen oder in diese Verbindungzu treten verlangen würden, sollen sie mit gemeinem Rat und Einwilli-gung der Provinzen aufgenommen werden können.
XVI. Wenn, was Gott verhüte, ein Streit unter den Provinzen ent-stünde, worüber man sich nicht vergleichen könnte, so soll er, soweit ereinige Provinzen allein betrifft, von den andern Provinzen oder ihren Be-vollmächtigten, und wenn er die Provinzen insgesamt betrifft, von denStatthaltern abgetan werden. Diese sollen die Parteien innert Monatsfristoder noch früher vergleichen oder ihnen das Recht sprechen, nachdemsie dazu von der einen oder der andern Partei gerufen oder gebeten seinwerden, und man soll sich beiderseits nach dem so getanen Sprucherichten, ohne sich dagegen irgend eines Rechtsmittels bedienen zu können.
XVIII. Eine Provinz oder Stadt soll keine Abgaben, Geleite oderandere Auflagen zur Beschwerung der andern ohne gemeinsame Bewilli-gung anordnen, noch die Bundesgenossen höher als ihre eigenen Ein-wohner beschweren.
XIX. Die Bundesgenossen sollen schuldig sein, auf das Ausschreibenderjenigen, die dazu bevollmächtigt werden, in Utrecht zu erscheinen, umüber die vorfallenden Geschäfte zu verhandeln. Man wird hier einmütigoder mit Stimmenmehrheit einen Beschluß fassen, auch wenn einige nichterschienen sind; sie sollen jedoch verbunden sein, dem Beschlossenennachzukommen.