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V. Der Dreißigjährige Krieg.
68. Aus dem Majestätsbrief Kaiser Rudolfs II., 9. Juli 1609.
Nach Lünig, Das Teutsehe Reichs-Archiv, Bd. V., S. 55. —Überarbeitet.
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Wir Rudolf der Andere .... tun kund zu ewigem Gedächtnis mitdiesem Brief allmänniglich: Nachdem alle drei Stände 1 unsers KönigreichsBöhmen, so den Leib und das Blut unsers Herrn .Jesu Christi unter beiderleiGestalt 2 empfangen, in aller Demut nachgesuchet . . . ., daß sie bei dergemeinen böhmischen von etlichen augsburgisch genannten Konfession ge-lassen werden und für ihre Religion sub utraque frei und ungehindertmänniglicli exerzieren möchten, .... weil denn unser gänzlicher Wille,daß in diesem Königreich unter allen drei Ständen allerseits Lieb undEinigkeit erhalten werde und jeder Teil seine Religion, darin er seineSeligkeit erhofft, frei und ohne alle Bedrängnis üben möge, also habenWir beschlossen und die Stände sub utraque mit diesem TJnserin Majestäts-brief versorgt, daß sie einander nicht bedrängen, sondern fiir einen Mannals gute Freunde beieinander stehn, und kein Teil den andern schmähensoll .... Ferner tun Wir den Ständen sub utraque die besondere Gnadeund geben ihnen das untere pragische Konsistorium 3 wiederum in ihreGewalt und bewilligen, daß sie ihre Priester in böhmischer und deutscherSprache einsetzen lassen, oder die eingesetzten ohne alle Verhinderung desErzbischofs von Prag aufnehmen. Nicht weniger auch die pragische, vonaltersher denen sub utraque Universität, die Wir den Ständen samt allerihrer Zugehör ebenfalls gnädigst in ihre Gewalt geben dergestalt, damitsie dieselbe gleichermaßen mit tauglichen und gelehrten Leuten besetzen,gute, löbliche Ordnung anrichten und über diesen beiden gewisse Personenaus ihrer Mitte zu Defensoren 4 verordnen mögen.
Im Fall jemand aus den vereinigten drei Ständen sub utraque überdie Kirchen und Gotteshäuser, in deren Besitz sie allbereits sind, Unddie ihnen zuvor zuständig, es sei in Städten, Märkten, Dörfern oderanderswo, noch mehr Gotteshäuser und Kirchen zum Gottesdienst oderauch Schulen zum Unterrichte der Jugend aufbanen lassen wollte, sollensolches sowohl der Herren- und Ritterstand als auch die Städte gesamtund besonders jederzeit geraum und frei tun können ohne allermänniglichesVerhindern. Und weil in einigen Städten die Anhänger beider Religionenbeisammen wohnen, soll jeder Teil seine Religion frei üben, nach seinen
' Herren, Ritter und königliche Städte.
2 Sub utraque forma oder specie: Brot und auch Wein für die Laien.
3 Kirchenrat.
4 Diese von den Ständen eingesetzten „Defensoren“, Verteidiger, hatten dieBefugnis, die protestantischen Interessen zu vertreten, insbesondere auch diebeiden genannten Privilegien zu schützen.