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B. Der zweite Pilsener Schluß, 20. Februar 1634.
Unmittelbar nach der am 18. Februar erfolgten Absetzung Wallensteinskam der zweite Pilsener Schluß zustande. Nach einer kurzen Zusammenfassungdes wesentlichen Inhalts des ersten Pilsener Schlusses und nach einem Protestgegen dessen falsche Auslegung heißt es weiter:
Wan aber es mit sothanen Schluß eine solche meinung auf keiner-ley weyse hat, Vnser Keinem auch niemalß in Sin, hertz noch gedankengestiegen, wieder Ihr Kay. Mt. oder Vnsere mehrenteilß eigene religiondz geringste zugedenken, weniger einige machination anzustellen: Alßist deßwegen nicht allein den yenigen, so dergleichen falsche auflagen ‘wieder Vnß sämbtlich oder einen yeden insonderheit außzugeben ihnenvnterstehen, hiemit per expressum zu contradiciren * vndt an beydentheiln hingegen zu protestiren für nothwendig befunden.
Vndt thun znforderst wier Albrecht Hertzog zue Mechelburg etc.dißfalß in optima forma 3 hier wieder bedingen vndt hiermit alle IhrKay. Mt. vntenbeschriebene General Offleier, Obriste vnd andere der Re-gimenter Commandanten nochmals versichern, dz Vnß niemalß in sinkomben, dz geringste Ihr Kay. Mt., Dero Hoheit, weder der religionzuwieder zu gestatten, noch weniger selbst zu practiciren, besondern dzwier eintzig vndt allein auf vnnachläßiges bitten der Officier Ihr Kay. Mt.dienst vndt der armada zum besten biß dato verblieben, yedoch, wegender vielfältig wieder Vnß angestellter machinationen Vnß in guter Sicher-heit zuhalten, in solchen Schluß gewilliget.
Vndt thuen solchem nach Vnser voriges der armada vnd der Offi-cierer gethanes versbrechen hiermit erwiedern, 4 benebenst auch, im fallsie, dz wier dz geringste wieder Ihr Kay. Mt. vndt dero Hoheit, sowol diereligion zu attentiren Vnß vnterstehen, vermorken würden, sie der yenigenObligation, 5 wormit sie vnß für 6 diesem, so wol anyetzo, sich verbünt-lich gemachet, sie sämbtlich vnd einen ieglichen insonderheit Krafft diesesloßsbrechen, sonsten aber Vnß vorsehendt, dz die Herrn General Officier,Obriste vndt andere mit beschriebene ebenmäßig dz yenige, so sie VnsererSicherheit halber Vnß versbrochen, würklich adimpliren 7 werden.
Wie dan gleichergestalt wier, die sämbtliche General Officier, Obristevndt der Regimenter Commandanten, ebenmäßig, dz Vnser Keiner dz ge-ringste wieder Ihr Kay. Mt. vndt mehrenteilß Vnsre eigene Religiongedacht, weniger zu machiniren Vnß vnterstanden, hiermit protestirn;sonsten aber alles daßelbe, so wier mehrhochgedachter Ihr Fürstl. Gn.,alß welche auf Vnser vnnachläßiges bitten soweit sich heraußgelaßenvndt bey Vnß, Ihr Kay. Mt. Dienst vndt der armada, consequenter vnßallein eintzig zum besten, zu bleiben, gnädig versbrochen, Ihrer Sicher-heit halber schrifft: vndt mündtlich Vnß verobligirt, anhero wiederholenvndt noch wie vor bey, nebenst vndt vor Ihr Fürstl. Gn. bißden letzten blutstropfen vnaußetzlich zuhalten, auch allem dem, so vorhinverschrieben, ohne einige gefehrde, mit Darstreckung leib, Ehr, guth vndtbluts würklich vndt ohne einige wiederredt vndt behelf nachzukomben.
1 Beschuldigungen. — 8 ausdrücklich zu widersprechen. — * in besterForm. — 4 wiederholen. — 5 Verpflichtung. — 6 vor. — 7 erfüllen.