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2. Verbieten Unseren besagten Untertanen von der vorgeblichenreformierten Religion, sich noch ferner zu versammeln, um den Gottes-dienst nach der besagten Religion an irgend einem Orte oder in einemPrivathause, unter welchem Vorwände es auch sein könnte, zu halten.
3. Befehlen ernstlich allen Predigern der besagten vorgeblichenreformierten Religion, die sich nicht bekehren und die katholische, apo-stolische und römische Religion annehmen wollen, vierzehn Tage nachder Veröffentlichung Unseres gegenwärtigen Ediktes Unser Königreichund die Länder Unserer Botmäßigkeit zu verlassen .... bei Strafe derGaleeren.
4. Wollen, daß diejenigen der besagten Prediger, welche sich be-kehren werden, fortfahren, während ihres Lebens, und nach ihrem Todeihre Witwen, solange sie im Witwenstand bleiben, dieselbe Befreiungvon Steuern und von Einquartierung zu genießen, die sie während derAusübung ihres Amtes als Prediger genossen haben; und überdies wollenWir den besagten Predigern zeitlebens ein Jahrgeld zahlen lassen,das um ein Drittel größer ist als die Einkünfte, die sie als Predigerbezogen, von welchem Jahrgelde im Todesfall die Hälfte ihre Frauen,solange sie im Witwenstande bleiben, ebenfalls genießen sollen.
5. Wenn etliche der besagten Prediger wünschen, Anwälte zu werdenoder den Doktorgrad in der Rechtskunde zu erwerben, so wollen undgebieten Wir, daß sie von den drei Studienjahren, die durch UnsereVerordnungen vorgeschrieben sind, entbunden werden; und wenn sie dievorgeschriebenen Prüfungen abgelegt haben und dadurch für fähigbefunden sind, sollen sie zu Doktoren ernannt werden, indem sienur die Hälfte der Sporteln bezahlen, die man zu dem Ende an jederUniversität zu nehmen gewohnt ist.
6. Verbieten die besonderen Schulen der vorgeblichen reformiertenReligion zum Unterrichte der Kinder und insgemein alles und jedes,was ein Zugeständnis, welcher Art es auch sei, zugunsten der besagtenReligion bedeuten könnte.
7. In betreff der Kinder, welche denen von der besagten Religiongeboren werden, wollen Wir, daß sie fortan durch die Seelsorger derPfarreien getauft werden. Befehlen den Vätern und Müttern ernstlich,sie zu dem Ende in die Kirchen zu schicken bei Strafe von fünfhundert Livresund mehr, je nach Gelegenheit; und sollen die Kinder nachher in derkatholischen, apostolischen und römischen Religion erzogen werden,worüber die Hand zu halten Wir den Richtern der Ortschaften ganz aus-drücklich und ernstlich befehlen.
8. Um Unserer Milde gegen die von der genannten vorgeblichenreformierten Religion vollen Lauf zu lassen, die Unser Königreich,Länder und Herrschaften vor der Veröffentlichung Unseres gegenwärtigenEdikts verlassen haben, so wollen und genehmigen Wir, daß, falls siein Zeit von vier Monaten vom Tage der besagten Veröffentlichung anzurückkehren, alsdann ihnen freistehe und gestattet sei, wieder in denBesitz ihrer Güter einzutreten and ihrer gerade so zu genießen,als ob sie immer darin verblieben wären; dagegen daß die Güter der-jenigen, die in dieser Zeit von vier Monaten nicht zurückkehren, ein-