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gezogen seien und bleiben in Gemäßheit Unserer Verordnung vom 20.des letzten Augustmonats.
9. Verbieten ganz ausdrücklich und wiederholt allen UnserenUntertanen von der genannten vorgeblichen reformierten Religion, ihnen,ihren Frauen und Kindern aus Unserem besagten Königreiche, LändernUnd Gebieten Unserer Botmäßigkeit auszuwandern, noch ihre Güter undBesitztümer daraus zu entfernen, bei Strafe der Galeeren für die Männerund Einziehung von Leib und Gut für die Frauen.
10. Wollen und befehlen, daß die Erlasse, die gegen die Rück-fälligen gegeben sind, nach Form und Inhalt ausgeführt werden.
Im übrigen können die von der genannten vorgeblichen reformiertenReligion, bis es Gott gefällt, sie wie die übrigen zu erleuchten, in denStädten und Orten Unseres Königreichs, Ländern und Gebieten UnsererBotmäßigkeit bleiben und dort ihren Handel fortsetzen und ihrer Gütergenießen, ohne unter dem Vorwände der besagten vorgeblichen refor-mierten Religion gestört und behelligt werden zu dürfen, unter derBedingung, wie gesagt, keinen Gottesdienst zu veranstalten, noch unterdem Vorwände von Gebeten oder von Kultushandlungen der besagtenReligion, welcher Art sie auch seien, sich zu versammeln, bei den vorherbezeichneten Strafen Leibes und Gutes.
Gegeben zu Fontainebleau im Monat Oktober, im Jahr der Gnade1685 und Unseres Königtums im 43. Gezeichnet: Ludwig.
90. Auf den Galeeren 1686 — 1700.
Bericht des Zürchers Jakob Maler über seine Erlebnisse aut den fran-zösischen Galeeren. Herausgegeben von Joh. Häne im „Zürcher Taschen-buch auf das Jahr 1911.“ — Ursprüngliche Schreibweise.
Jakob Maler kam, noch jung an Jahren, in den Dienst einer hugenottischenEdelfrau in Burgund. Als diese zur Zeit der Dragonaden sich zum Katholizis-mus bekehrte, floh der Knabe nach Zürich zurück, wo ihn die Obrigkeit wegenseiner Kenntnis der französischen Sprache als Dolmetscher im Verkehr mit denzahlreichen hugenottischen Flüchtlingen verwendete. Einer derselben, ein reicherGraf, bewog den Jüngling gegen das Versprechen der Adoption, ihm seine inFrankreich zurückgelassene Gemahlin zu holen. Malers Vorhaben wurde abervon den französischen Behörden entdeckt und er selbst, da die Auswanderungder Hugenotten streng verboten war, wegen Gehilfenschaft auf Lebenszeit zurGaleere verurteilt. Nach 14 Jahren erlöste ihn die Intervention der heimat-lichen Regierung.
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Sie führten mich vom einer Statt zu der anderen und sie kontenmir kein urtheil feilen biß auff Paris, und ich wäre schon in 42 gstanck-löchern 1 und sie feiten mir da daß urtheil, mein lebtag auf die fran-
Schmutzige, ekelhafte Gefängnisse.