Band 
Dritter Teil.
Seite
214
JPEG-Download
 

214

VII. England

und das Erwachen der Volksfreiheit.

98. Aus der „Petition of right“, 7. Juni 1628.

Stubbs, Documents illustrative Engl. Hist., Appendix, S. 515 ff. NachH. Schiller.

*

1. Unseren‘Souverän und Herrn König - machen wir, Geistliche undWeltliche, Lords und Gemeine, die im Parlament versammelt sind, daraufaufmerksam, alldieweil es erklärt und verordnet ist durch eineVerordnung aus der Zeit König Edwards I. 1 , daß keine Auflage oderBeihilfe auferlegt werden solle durch den König oder seine Erben indiesem Reiche ohne den guten Willen und die Zustimmung der Erzbischöfe,Bischöfe, Earls, Barone, Ritter, Bürger und anderen Freien der Landes-gemeinde dieses Reiches. Ferner ist durch die Autorität eines Parla-mentes im 25. Regierungsjahre König Eduards III.* erklärt undverordnet, daß künftighin niemand veranlaßt werden dürfe, wider seinenWillen dem Könige Darlehen zu geben, weil solche widersinnig und derFreiheit des Landes zuwider seien. Durch andere Gesetze dieses Reichsist vorgesehen, daß niemand’ mit einer benevolence genannten nochsonstigen ungesetzlichen Steuer belastet werden dürfe. Durch diese vor-erwähnten Verfügungen und andere gute Gesetze und Verordnungendieses Reichs haben Ihre Untertanen das Recht ererbt, daß sie nichtgezwungen werden können, Zoll, Steuer oder Beihilfe zu entrichten, dienicht durch gemeinsamen Beschluß im Parlamente festgesetzt ist.

2. Trotzdem sind in letzter Zeit verschiedene Anordnungen mitAusführungsbestimmungen an verschiedene Beamte in einigen Grafschaftenergangen, infolge deren Ihre Untertanen an verschiedenen Orten ver-sammelt und aufgefordert wurden, bestimmte Geldsummen Eurer Majestätdarzuleihen, und manche von ihnen bekamen, auf ihre Weigerung, demnachzukommen, den Eid zugeschoben, der nach den Gesetzen und Ver-ordnungen des Reichs nicht zulässig ist, und sie wurden gezwungen, sichzu verpflichten, zu erscheinen und sich zu verantworten vor Ihrem GeheimenRate und an anderen Orten, und andere von ihnen wurden deshalb ein-gekerkert, verbannt und auf verschiedene andere Arten belästigt undbeunruhigt. Und verschiedene andere Auflagen wurden Ihren Untertanenauferlegt und erhoben in verschiedenen Grafschaften, entgegen den Ge-setzen und freien Gewohnheiten des Königreichs.

3. Es ist alldieweil auch durch die Verordnung «der Große Frei-heitsbrief von England» 3 erklärt und verordnet, daß kein freier Mannverhaftet, eingesperrt oder seiner persönlichen Freiheit, seiner Rechte oder

1 1272-1307.

2 1327—1377. — Die Magna Charta von 1215.