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zu ihrer Vertretung: zu wählen, die das Recht hätten, in ein Parlamentgesandt zu werden, um sich zu versammeln und Sitzungen zu halten inWestminster am 22. Januar 1688, um eine Festsetzung zu treffen, daßihre Religion, ihre Gestze und Freiheiten nicht wieder der Tiefahr derVernichtung ausgesetzt würden. Auf Grund dieser Schreiben sind dieWahlen entsprechend vollzogen worden. Und demzufolge erklären dieerwähnten geistlichen und weltlichen Lords und die Gemeinen, die gemäßihren bezüglichen Schreiben nnd Wahlen jetzt in einer vollen und freienVertretung dieses Volkes versammelt sind, indem sie in ernsteste Er-wägung ziehen die zweckmäßigsten Mittel .zur Erreichung der erwähntenZiele, vor allem, wie ihre Vorfahren im gleichen Falle gewöhnlich taten,zur Sicherung und Aufrechterhaltung ihrer alten Rechte und Freiheiten:
1. Daß die in Anspruch genommene Befugnis, Gesetze vorübergehendaußer Kraft zu setzen oder den Vollzug von Gesetzen zu hemmen, aufbloße königliche Autorität hin, ohne Zustimmung des Parlamentes, un-gesetzlich ist.
2. Daß die in Anspruch genommene Befugnis, von Gesetzen zuentbinden oder von der Ausführung von Gesetzen, auf bloße königlicheErmächtigung hin, wie sie in jüngster Zeit beansprucht und durchgeführtworden ist, ungesetzlich ist.
3. Daß die Verordnung betreffend Errichtung des kommissarischenGerichtshofes für geistliche Angelegenheiten und anderer Gerichte undKommissarien ähnlicher Art, ungesetzlich und gefährlich sind.
4. Daß die Erhebung von Geld fiir Zwecke der Krone, unter demVorwand der Prärogative, ohne Bewilligung des Parlaments, für längereZeit oder in anderer Weise, als die Bewilligung bestimmt oder bestimmenwird, ungesetzlich ist.
5. Daß die Untertanen das Recht der Bittschriften an den Königbesitzen, und daß. alle Verhaftungen und Verfolgungen wegen solcherBittschriften ungesetzlich sind.
6. Daß die Aufstellung und Unterhaltung eines stehenden Heeresim Königreich in Friedenszeit, ohne Bewilligung des Parlaments, un-gesetzlich ist.
7. Daß die Untertanen, die Protestanten sind, Waffen tragen dürfenzu ihrer Verteidigung, wie es ihren Verhältnissen entspricht, und wiees gesetzlich gestattet ist.
8. Daß die Wahlen zum Parlament frei sein sollen.
9. Daß Redefreiheit, Debatten und Verhandlungen im Parlamentenicht zum Gegenstand einer Anklage oder einer Untersuchung vor Gerichtoder sonstwo gemacht werden dürfen außerhalb des Parlaments.
10. Daß übertrieben hohe Bürgschaften nicht gefordert, ebensolcheGeldbußen nicht auferlegt werden dürfen; ebensowenig dürfen grausameund ungewöhnliche Strafen verhängt werden.
11. Daß Geschworene ordnungsmäßig vorgeladen werden und ent-lassen werden müssen, und daß Geschworene in HochverratsprozessenFreisassen sein müssen.
12. Daß alle Bewilligungen und Versprechungen von Geldbußen vorÜberführung der beschuldigten Personen ungesetzlich und ungültig sind.