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13. Und daß zum Zwecke der Abhilfe von Beschwerden, zur Ver-besserung, Befestigung und Erhaltung der Gesetze Parlamente häufiggehalten werden sollen.
Und sie beanspruchen, fordern und bestehen auf diesen Punkteninsgesamt und im einzelnen, als auf ihren zweifellosen Rechten undFreiheiten, und weiter darauf, daß keinerlei Erklärungen, gerichtlicheEntscheidungen, Handlungen oder Prozeduren zum Nachteil des Volkesin einem der erwähnten Punkte, binfür zu Folgerungen oder als Beispieleherangezogen werden dürfen.
Zu dieser Forderung ihrer Rechte sind sie besonders ermutigtworden durch die Erklärung Seiner Hoheit des Prinzen von Oranien,daß dies das einzige Mittel sei, um eine vollständige und gründlicheAbhilfe herbeizufiihren.
Da sie darum volles Zutrauen zu Seiner erwähnten Hoheit, demPrinzen von Oranien, haben, daß er die von ihm so weit geförderteBefreiung vollenden und sie vor Verletzung ihrer Rechte, die sie hierangesprochen haben, auch fernerhin bewahren werde und vor allen An-griffen auf ihre Religion, ihre Rechte und Freiheitenr
So beschließen die genannten geistlichen und weltlichen Lords undGemeinen, versammelt zu Westminster, daß Wilhelm und Maria, Prinzund Prinzessin von Oranien, sind und erklärt werden zu König undKönigin von England, Frankreich und Irland und der dazu gehörigenGebiete, um die Krone und die königliche Würde der genannten Reicheund Gebiete auf ihre Lebenszeit zu besitzen und auf Lebenszeit desüberlebenden Teiles von ihnen, und daß die alleinige und volle Ausübungder königlichen Gewalt einzig ruhe und erfolge durch den genanntenPrinzen von Oranien im Namen des erwähnten Prinzen und der Prinzessin,solange sie beide im Leben verbunden sind. Nach, ihrem Abscheidensoll aber die genannte Krone und die königliche Würde der genanntenReiche und Gebiete den Leibeserben der genannten Prinzessin gehören,in Ermangelung solcher aber der Prinzessin Anna von Dänemark undihren Leibeserben, und in Ermangelung solcher den leiblichen Erben desgenannten Prinzen von Oranien. Und die geistlichen und weltlichen Lordsund die Gemeinen bitten den genannten Prinzen und die Prinzessin, dasVorhererwähnte [Krone nnd Königswürde] demgemäß anzunehmen.
Die nachstehend angeführten Eide sollen von allen Personen geleistetwerden, von denen der Huldignngs- oder Suprematseid gesetzlich gefordertwerden kann:
Ich verspreche ohne Falsch und schwöre, daß ich treu sein undtreuen Gehorsam leisten will Ihren Majestäten König Wilhelm und KöniginMaria: So wahr mir Gott helfe.
Ich schwöre, daß ich von Herzen verwerfe, hasse und abschwöre,als gottlos und ketzerisch, die verdammenswerte Lehre und Behauptung,daß Fürsten, die vom Papste oder einer Behörde des Römischen Stuhlesexkommuniziert oder ihrer Würde entsetzt sind, von ihren Untertanenoder von irgend sonst jemand abgesetzt oder ermordet werden dürfen. Undich erkläre, daß kein fremder Fürst, keine fremde Persönlichkeit, kein