Band 
Dritter Teil.
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der Vereinigten Niederlande und Unserem Geschäftsträger in der StadtAmsterdam Befehl gegeben, auf Unsere Kosten alle Reformierten, diesieh an sie wenden, die Schilfe und Lebensmittel zu liefern, die sie nötighaben, um mit ihren Familien und Gütern von Holland bis nach Hamburgzu gelangen. In letzterer Stadt wird ihnen dann Unser Gesandter beimniedersächsischen Kreise alle Fahrgelegenheit verschaffen, die sie brau-chen, um diejenige Stadt oder Provinz Unseres Staates zu erreichen, wosie nach ihrer Wahl ihren Wohnort nehmen wollen.

2. Diejenigen, welche Frankreich von Sedan aus, von der Cham-pagne, von Lothringen, Burgund oder den nördlichen Provinzen diesesKönigreichs her verlassen haben und es nicht für geeignet halten, denWeg durch Holland einzuschlagen, brauchen sich nur nach Frankfurt a. M.oder nach Köln zu begeben, um sich dort an Unsern Gesandten oderAgenten zu wenden, denen Wir befohlen haben, sie mit Geld, Pässen undSchilfen zu versehen, damit sie den Rhein hinab in Unser HerzogtumKleve fahren, wo Unsere Regierung Sorge tragen wird, sie in den Land-schaften Kleve und Mark anzusiedeln-; oder falls sie weiter in UnsereStaaten hineinwandern wollen, so wird die genannte Regierung ihnendie dazu nötigen Nachweisungen und Fahrgelegenheiten gewähren.

3. Da sich in Unseren Landen nicht nur zur Ausübung der einfach-sten Manufaktur, sondern auch zum Betrieb der Gewerbe nnd des See-und Landhandels Gelegenheit aller Art findet, so können diejenigen, diesich hier niederlassen wollen, selbst den Ort W'ählen, den sie für ihreProfession am geeignetsten halten, sei es in den Ländern Kleve, Mark,Ravensburg und Minden oder in den Ländern Magdeburg, Halberstadt,Brandenburg, Pommern und Preußen; und da Wir glauben, daß in derKurmark die Städte Stendal, Werben, Rathenow, Brandenburg und Frank-furt, und im Lande Magdeburg die Städte Magdeburg, Halle und Kalbe,wie auch in Preußen die Stadt Königsberg, sei es wegen der Wohlfeil-heit des Lebens daselbst, sei es wegen der Leichtigkeit, ein Geschäftzu errichten, ihnen am bequemsten sein werden, so haben Wir befohlen,daß, sobald irgendwelche der in Rede stehenden Franzosen dorthinkämen, man sie wohl empfangen und mit. ihnen alles verabreden solle,was zu ihrer Niederlassung nötig sein wird, doch so, daß es dabeidurchaus in ihren freien Willen gestellt bleibt, für welche Stadt oderProvinz Unserer Staaten sie sich entscheiden wollen.

5. Falls in den Städten, Marktflecken und Dörfern, wo die erwähntenReformierten sich ansiedeln, leerstehende oder von ihren Eigentümernverlassene und verfallene Häuser vorhanden sein sollten, deren Besitzerunvermögend wären, sie wieder in guten Stand zu setzen, so werden Wirsolche Häuser jenen Einwanderern zu vollem und erblichem Eigentumgeben und den bisherigen Besitzern eine dem Werte des Grundstückesentsprechende Entschädigung leisten, auch alle anderen Lasten, die daraufhaften sollten, seien es Hypotheken oder sonstige Schulden, davon ab-lösen lassen. Auch wollen Wir ihnen Holz, Kalk, Steine, Ziegel undandere Materialien, die sie zur Ausbesserung dieser Häuser etwa brau-chen, liefern lassen, und sollen letztere sechs Jahre laDg von jeder Art