Band 
Dritter Teil.
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den nicht in Güte beigelegten Rechtshändeln der Franzosen unter sichstattliaben soll.

11. Wir werden in jeder Stadt einen Geistlichen anstellen undeinen geeigneten Ort dazu anweisen lassen, daß die Einwanderer ihrenGottesdienst in französischer Sprache und gemäß den Gebräuchen undmit den Zeremonien halten können, die bis jetzt unter ihnen in Frank-reich üblich sind.

12. Wie die französischen Adeligen, die sich bisher unter UnserenSehntz und in Unsern Heeresdienst begeben haben, tatsächlich die Ehren,Würden und Vorteile Unseres einheimischen Adels genießen und mitHofchargen und Truppenkommandos betraut worden sind, also sind Wirgnädigst geneigt, dieselbe Gnade und Beförderung denjenigen französi-schen Edeln zu erweisen, die sich in Zukunft in Unsern Landen werdenfestsetzen wollen.

13. Alle hier genannten Freiheiten und Rechte sollen nicht nurdenen zukommen, die vermöge dieses Ediktes in Unser Land ziehen werden,sondern auch denen, die'schon früher sich als aus Frankreich vertriebeneReligionsflüchtlinge bei Uns niedergelassen haben, ausgenommen die, welcherömischen Glaubens sind und deshalb darauf keinen Anspruch haben.

Gegeben zu Potsdam, 29. Oktober 1685.

Friedrich Wilhelm.

119. Der Papst und die preußische Königswürde, 1701.

Clemens XI. an Ludwig XIV. Nach Lünig, Teutsches Reichs-Archiv,Bd. V. Pars specialis, III. Teil, S. 281.

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Wir, Clemens XI., wünschen Unserem in Christo geliebten SohnWohlfahrt und apostolischen Segen.

Ob Wir gleich dafür halten, daß Ihre Majestät das der ganzenChristenheit zu bösem Exempel gereichende Vornehmen Friedrichs, Mark-grafen zu Brandenburg, da er sich unterstanden, sich den königlichenNamen öffentlich anzumafien, keineswegs billigen; jedennoch damit esnicht scheine, als ob Wir Unserm Amt kein Genüge täten, so könnenWir mit Stillschweigen keineswegs übergehen, daß diese Tat den Apo-stolischen Satzungen entgegen und dem hohen Ansehen dieses heiligenStuhles zu nicht geringem Schimpf gereiche, indem ein unkatholischerMensch nicht ohne Verachtung der Kirche den geheiligten königlichenNamen angenommen, und genannter Markgraf kein Bedenken trägt, sicheinen König desjenigen Teils von Preußen zu nennen, welcher doch demDeutschen Ritterorden von alten Zeiten zugehört. Derohalben verlangenWir, daß Ihre Majestät von demjenigen, was Wir dero bekannten Groß-mütigkeit entgegen zu sein allbereits zur Genüge erkennen, auch inAnsehung Unserer Ermahnung ahstehen und demjenigen keine königlicheEhre erteilen, welcher sich derselben allzu unvorsichtig angemaßt; der-gleichen Leute das göttliche Wort selbst straft und verwirft:

Flach u. Guggenbülil, Queilenbuch III

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