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verteidigt and schützt, und Kraft dessen jeder einzelne, obgleich er sichmit allen vereint, gleiehwohl nur sich selbst gehorcht und so frei bleibtwie vorher?» Dies ist die Hauptfrage, deren Lösung der Gesellschafts-vertrag 1 gibt.
Jedes Gesellschaftsmitglied hat mit allen seinen Rechten in der Ge-samtheit gänzlich aufzugehen; denn indem sich jeder ganz hingibt, soist das Verhältnis zunächst für alle gleich, und weil das Verhältnis füralle gleich ist, so hat niemand ein Interesse daran, es den anderndrückend zu machen.
Scheidet man also vom Gesellschaftsvertrage alles aus, was nichtzu seinem Wesen gehört, so wird man sich überzeugen, daß er sich infolgende Worte zusammenfassen fassen läßt: «Jeder von uns stellt ge-meinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Lei-tung des allgemeinen Willens, und wir nehmen jedes Mitglied als un-trennbaren Teil des Ganzen auf.»
An die Stelle der einzelnen Person jedes Vertragabschließers setzt einsolcher Gesellschaftsvertrag sofort einen geistigen Gesamtkörper, dessenMitglieder aus sämtlichen Stimmabgebenden bestehen, und der durch ebendiesen Akt seine Einheit, sein gemeinsames Ich, sein Leben und seinenWillen erhält. Diese öffentliche Person, die sich auf solche Weise ausder Vereinigung aller übrigen bildet, wurde ehemals Stadt genannt undheißt jetzt Republik oder Staatskörper. Seine Mitglieder nennen ihn imleidenden Zustande Staat, im tätigen Zustande Oberhaupt, im Vergleichemit andern seiner Art Macht. Die Gesellschaftsgenossen führen als Ge-samtheit den Namen Volk und nennen sich einzeln als Teilhaber derhöchsten Gewalt Staatsbürger und im Hinblick auf den Gehorsam, densie den Staatsgesetzen schuldig sind, Untertanen.
Sobald die Menge auf selche Weise zu einem Körper vereinigt ist,kann man keines seiner Glieder verletzen, ohne den Körper anzugreifen,und noch weniger den Körper verletzen, ohne daß die Glieder darunterleiden. So verbinden Pflicht und Interesse beide vertragschließenden Teilein gleicher Weise, sich gegenseitig Beistand zu leisten.
Das Staatsoberhaupt nun, das nur ans den einzelnen, aus denen esbesteht, gebildet wird, hat und kann kein dem ihrigen zuwiderlanfendesInteresse haben; folglich bedarf die oberherrliche Macht den Untertanengegenüber keiner Bürgschaft, weil der Körper unmöglich den Willenhaben kann, allen seinen Gliedern zu schaden. — Anders jedoch ist dieStellung der Untertanen dem Staatsoberhaupte gegenüber, welches trotzdes gemeinschaftlichen Interesses keine Bürgschaft für ihre Verpflich-tungen besitzen würde, wenn es nicht Mittel fände, sich ihrer Treue zuversichern. In der Tat kann jeder einzelne als Mensch einen besonderenWillen haben, der dem allgemeinen Willen, welchen er als Staatsbürgerhat, zuwiderläuft oder mit dem er doch nicht überall im Einklang steht.Sein besonderes Interesse kann ganz andere Anforderungen an ihn stellenals das gemeinsame Interesse. So würde er die Rechte des Staatsbürgersgenießen, ohne die Pflichten des Untertans erfüllen zu wollen, eine Un-
1 Vgl. die Ansicht Buchanans auf S. 301, Anmerkung 1.