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Gnade in etwas angedeihen zu lassen, die bisherige Instruktion 1 derge-stalt, wie folget, zu ändern, und diese neue Instruktion zu geben undbefehlen dem von Wolden hierdurch allergnädigst, dem Kronprinzen inDero Namen bekannt zu machen, diese neue Instruktion in allen Stuckenwohl zu beachten.
Vors erste soll der liebe Gott, daß er seine Gnade gegeben undIhres Sohnes böses Herz geändert und denselben wieder auf Christi Fuß-stapfen zurückgebracht, herzlich gedanket und um seinen kräftigen Bei-stand ferner angerufen und zu dem Ende die Betstunden des Morgensund Abends mit Singen und Beten und aus der Bibel ein Kapitel zulesen, kontinuieret, und solche mit gebührender Andacht und Devotiongehalten werden.
Wenn dieses nun geschehen, soll der Kronprinz fleißig auf die Kriegs-und Domänenkammer gehen, und soll derselbe neben dem Präsidentenvon Münchow ansitzen. . . Es soll auch der von Münchow und der Kron-prinz zugleich signieren und unterschreiben; und soll dieser also nun-mehro Votum und sessionem 2 mithaben, in allen Sachen sein Votummitgeben, jedoch bleibet es dabei, daß die plurima vota 3 gelten. . . .
Der Kronprinz soll auch bereisen die Ämter Quärtschen, Himmel-städt, Carzig, Mossin, Lebus, Gollow und Wollup, weiter aber nicht.Es soll aber bei Seiner Königlichen Majestät jederzeit um permissionangehalten werden, wo der Kronprinz hingehen will; und soll von derKammer jederzeit einer mit ihm gehen, der ihm von der Wirtschaft dennötigen Unterricht geben kann; und da er jetzo die Theorie nur gelernt,so soll der Kronzrinz nunmehro sich bemühen, die Wirtschaft praktischzu erlernen, zu dem Ende ihm alles gesagt werden muß, wie die Wirt-schaft geführt wird, wie gepflüget, gemistet, gesäet und der Acker zu-bereitet und bestellt werden muß, dabei zugleich der Unterschied derguten und schlechten Wirtschaft und Bestellung gezeigt werden muß,und daß er solches selbst kennen und beurteilen lerne; wie ihm dennauch von der Viehzucht und vom Brauwesen aller nötige Unterricht zugeben und zugleich zu zeigen, wie das Brauwesen muß traktieret,das Bier bestellet, gefaßt und überall dabei verfahren, auch dasMalz zubereitet werden und beschaffen sein muß, wenn es gut ist.Es soll auch auf solche Weise bei Bereisung der Ämter fleißig mit ihmvon allem räsonieret und ge zeiget werden, warum dieses oder jenesgeschehen, auch ob es nicht könne anders und besser gemache werden,wie die Pächter es machen, daß sie können die Pachtgelder bezahlen,wie sie alles können zu Gelde machen. ... Es soll der von Woldeninsonderheit den Kronprinzen dahin anführen, daß er selbst nach allenSachen fraget und sich selbst von allem gründlich informieret; es sollaber strikte befohlen werden, daß keine Schmausereien bei solcher Ge-legenheit auf den Ämtern vorgenommen werden, sondern es soll derBeamte für fünf Personen anrichten lassen und vor jede Person achtGroschen mit Bier und allem bezahlt werden. . . .
1 Das heißt die Anordnungen für Friedrich w'ährend seiner eigentlichen Haft.
— 2 Stimme und Sitz. — 3 Mehrheit der Stimmen.