Band 
Dritter Teil.
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sondern sie sollen beide nur dabin sehen, daß er sowohl im Französischenals Deutschen eine elegante und kurze Schreibart sich angewöhne. DieRechenkunst, Mathematik, Artillerie, Ökonomie muß er aus dem Fundamenterlernen; die alte Historie kann ihm nur überhin, diejenige aber vonunseren Zeiten und von 150 Jahren her muß ihm aufs genaueste bei-gebracht werden. 1 Das Jus naturale und gentium, oder Völkerrecht,wie auch die Geographie und was in jedem Lande remarquable, muß ervollkommen innehaben, absonderlich aber muß Meinem Sohne die Historieseines Hauses sorgfältig beigebracht werden. . . .

Absonderlich haben sich beide [Oberhofmeister und Sousgouverneur]äußerst angelegen sein zu lassen, Meinem Sohne die wahre Liebe zum Soldaten-stande einzuprägen und ihm zu imprimieren, daß gleich wie nichts inder Welt, was einem Prinzen Ruhm und Ehre zu geben vermag, alsder Degen, und er als vor der Welt ein verachteter Mensch sein würde,wenn er solchen nicht gleichfalls liebte und die einzige Glorie in dem-selben suchte, wie dann auch der Oberhofmeister die Verfügung zu tunhat, daß dem Prinzen die Kriegsexerzitia spielend bei den Rekreations-stunden beigebracht werden.

Nichts ist, das einem großen Fürsten besser anstehet und nötigerist, als wohl reden, und das bei allen Vorfallenheiten, weshalb der Ober-hofmeister und Sousgouverneur dahin zu sehen haben, daß der Prinzbeizeiten durch Übungen angeführet werde. . . .

Ferner haben beide auf die Gesundheit Meines Sohnes sorgfältigacht zu g*eben und alles das zu verhüten und abzukehren, was dieselbeeinigermaßen alterieren kann, es sei im Essen oder Trinken oder indessen Gemütsbewegungen oder in den Exercitiis Corporis, wann dieselbengar zu violent seien. Sie müssen ihn aber auch nicht bei Leib und Lebenverzärteln, oder gar zu weichlich angewöhnen. Sobald ihm aber etwasfehlen und er sich nicht wohl befinden sollte, haben sie es alsofort andie Königin zu bringen.

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Nach dem verunglückten Fluchtversuche mußte sich der Kronprinz inKüstrin in die Regierungsgeschäfte einleben. Als der König von seinem Wohl-verhalten vernahm, erließ er die nachfolgende Instruktion von 1731:

Nachdem gegen seine Königliche Majestät der Kronprinz die festeVersicherung gegeben und mündliche Versprechung getan, daß er Seinerköniglichen Majestät als seinem Vater in allen Stücken getreu und ge-horsam sein, Dero Willen und Ordres jederzeit und bei allen Occasionenmit willigem Gehorsam und blindlings vollbringen und ein Genügen leistenwolle, so haben Seine Königliche Majestät auf dieses und ihres Sohnesund Kronprinzen Versprechen und Angelöbnis, und des [Geheimen Rates]von Wolden gegebenes gutes Zeugnis und Versicherung der guten Besse-rung resolvieret, demselben hinwiederum Dero väterliche und landesherrliche

1 Einem Plan Duhans, wie dem Prinzen die Geschichte des letzten Jahr-hunderts beizubringen sei, fügte der König am Rande bei: „Die Geschichte deralten Griechen und Römer ist zu nichts nütze“.