Band 
Dritter Teil.
Seite
382
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dienstungen in Hinkunft dispensando zugelassen werden und sind diesezu keiner andern Eidesformel als zu derjenigen, die ihren Religions-grundsätzen gemäß ist, weder zur Beiwohnung der Prozessionen oderFunktionen der dominanten Religion, wenn sie nicht selbst wollen, an-zuhalten. Es soll auch ohne Rücksicht auf den Unterschied der Religionin allen Wahlen und Dienstvergebungen, wie es bei dem Militari täglichohne mindesten Anstand und mit vieler Frucht geschieht, auf die Recht-schaffenheit und Fähigkeit der Kompetenten, dann auf ihren christlichenund moralischen Lebenswandel lediglich der genaue Bedacht genommenwerden.

162. Die Aufhebung der Leibeigenschaft durch Joseph II.,

1781.

Handbuch aller unter Joseph II. ergangenen Verordnungen undGesetze, Bd. I, S. 57 ff. — Neue Orthographie.

Schon Maria Theresia bemühte sich redlich, das Los ihrer bäuerlichenUntertanen zu verbessern, Vgl. Nr. 159.

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Die Leibeigenschaft wird von nun an in Böhmen 1 gänzlich aufge-hoben, anstatt deren eine gemäßigte Untertänigkeit eingeführt und fol-gendes gesetzmäßig vorgeschrieben wird.

1. Ist jeder Untertan bloß gegen vorhergehende Anzeige und unent-geltlichen Meldezettel sich zu verehelichen berechtigt, sowie

2. jedem Untertan freisteht, unter Beobachtung dessen, was dasWerbbezirkssystem vorschreibt, auch von der Herrschaft wegzuziehenund innerhalb des Landes sich niederzulässen oder Dienste zu suchen.Nur haben jene Untertanen, die von ihrer Herrschaft wegziehen undsich anderswo niederlassen wollen, ebenfalls den unentgeltlichen Entlafi-schein zu begehren, den sie auch der neuen Grundobrigkeit aufzuweisenund dadurch, daß sie von der vorigen grundobrigkeitlichen Pflicht ent-lassen sind, zu bestätigen haben.

3. Können die Untertanen nach Willkür Handwerke und Künsteerlernen und ohne Losbrief, welche ohnehin schon gänzlich aufhören,ihrem Nahrungsverdienst da, wo sie ihn finden, nachgehen.

4. Sind die Untertanen künftig nicht mehr schuldig, einige Hofdienstezu leisten; nur haben

5. Jene, die beider Eltern verwaist sind, wegen der von der Obrig-keit unentgeltlich zu besorgenden Obervormundschaft die gewöhnlichenWaisenjahre, die doch nirgends drei Jahre zu übersteigen haben, undnur dort, wo sie Herkommens sind, auf dem Hofe abzudienen. Und daendlich

6. Alle übrigen auf den untertänigen Gründen haftenden Roboten 2 ,Natural- und Geldabgaben, zu denen die Untertanen auch nach der auf-

1 Die gleichen Grundsätze wurden durch weitere Verordnungen auch inden übrigen Erbländern durchgeführt.

2 Slavisch: robota = Arbeit, Bezeichnung der Frone.