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gehobenen Leibeigenschaft verbunden bleiben, durch die Urbarialpatenteohnehin bestimmt sind, so kann außer diesem von den Untertanen nirgendsmehr etwas abgefordert werden. Übrigens aber bleiben die Untertanenihren Obrigkeiten auch nach der aufgehobenen Leibeigenschaft vermögeder hierüber ohnehin bestehenden Gesetze mit Gehorsam verpflichtet.
163. Aus Josephs II. Erlaß über die Grundlagen eines neuenSteuersystems, 1789.
Aus dem vom Kaiser selbst redigierten Erlaß. — Nach Landwehr vonPragenau, Österreich-Ungarn von 1526—1-790, S. 29 f. — Neue Orthographie.
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Ein klarer und richtiger Steuerfuß ist gewiß das größte Glückeines Landes. Durch diesen allein erhält man das eigentliche Mittel,den wahren Bedarf des Staates auf die billigste und wohlfeilste Artzu sammeln und alles Gute im Lande zu stiften. Der Grund und Boden,den die Natur zu des Menschen Unterhalt angewiesen hat, ist die einzigeQuelle, aus welcher alles kommt und wohin alles zurückfließt und dessenExistenz trotz allen Zeitläuften beständig verbleibt. Aus dieser Ursacheergibt sich die untrügliche Wahrheit, daß der Grund allein die Bedürfnissedes Staates ertragen und nach der natürlichen Billigkeit kein Unterschiedgemacht werden könne. — Dieses vorausgesetzt, folgt nun von selbst,daß . . . jeder nur nach der Oberfläche, Fruchtbarkeit und Lage desGrundes in die proportionierte Klassifikation gesetzt werden müsse. WennGesetze und Verfassungen diesem entgegenstehen, so können sie dochdie Wahrheit und Überzeugung nicht schwächen, daß das Heil des Staatesdiesen Grundsatz unentbehrlich macht. Ist es nicht Unsinn, zu glauben,daß die Obrigkeiten das Land besessen, bevor noch Untertanen waren,und daß sie das ihrige unter gewissen Bedingungen an die letzterenabgetreten haben? Müßten sie nicht auf der Stelle vor Hunger davon-laufen, wenn niemand den Grund bearbeitete? Ebenso absurd wäre es,wenn sich ein Landesfürst einbildete, das Land gehöre ihm und nichter dem Lande zu; Millionen Menschen seien für ihn und nicht er fürsie gemacht, um ihnen zu dienen. Gleichwie aber die Bedürfnisse desStaates bedeckt sein müssen, so können solche nicht übertrieben werden,sondern der Landesfürst in einem monarschischen Reich hat über derenVerwendung nach seiner Ehre, Gewissen und Pflichten dem AllgemeinenRed’ und Antwort zu geben. Aus dem Vorhergehenden zejgt sich dieNotwendigkeit, ein neues Kontributionssystem nach solchem Ausmaß ein-zuführen, wodurch alle Gründe der Besitzer ohne Unterschied gleich be-legt werden. Diese Belegung muß sich auf einen jeden, auf was immerfür eine Art zu benutzenden Grund, als Acker, Wiesen, Waldung, Wein-berg, Teiche usw., nach der geometrischen Proportion erstrecken. Umnun billige Gleichheit zu treffen, muß sie in der Maß nicht unterschiedensein; es kann auch in der Giebigkeit eine wahre Proportion gefundenwerden, daß nämlich ein jeder ein gleiches Procento der Erträgnis ab-