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Weltgeschichte in übersichtlicher Darstellung / Georg Weber
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533
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8- 639. Der Gang des geschichtlichen Lebens seit dem Frankfurter Frieden. 533

angenommen; aber im Herrenhause, wo „dem alten und befestigten Grundbesitz" eineüber seine Bedeutung hinausgehende Vertretung eingeräumt war, trat der Adel wieeine geschlossene Phalanx der Regierungsvorlage schroff entgegen, so daß diese nichtdurchgebracht werden konnte. Da griff die Regiemng zu einem wirksamen Mittel:sie berief fünfundzwanzig neue Mitglieder in das Herrenhaus, mit deren Beihülfedie Vorlage die gesetzliche Mehrheit erhielt und die Kreisordnung in Kraft tretenkonnte. Durch diesen „Pairsschub", zu dem König Wilhelm nur mit Mühe bewogenwerden konnte, wurde die Macht des Junkertums im Herrenhause gebrochen.

H. 639. Die Maigesetze und der Klerus. Im Anfang des Jahres 1873war der Zwiespalt zwischen dem preußischen Episkopat und der Regierung auf solcheHöhe gestiegen, daß die letztere auf dem Wege der Gesetzgebung Abhülfe suchen mußte.Es wurden jetzt im Abgeordnetenhause kirchenrechtliche Gesetzesvorlagen eingebracht,durch welche die Rechte und die Freiheit der Staatsbürger gegen jedes gewaltthätig«Vorgehen der Hierarchie mittelst kirchlicher Straf- und Zuchtmittel geschützt, die An-stellung der Geistlichen von einer wissenschaftlichen Vorbildung abhängig gemachtund dem Staate ein Einspruchsrecht bei der Besetzung kirchlicher Pfründen einge-räumt, ein königlicher Gerichtshof zum Schutz gegen geistliche Übergriffe und zumEinschreiten gegen Bischöfe, die durch ihren Widerstand gegen die Staatsgesetze ihrAmt verwirkt, eingesetzt wurde. Die meisten der in den Vorlagen enthaltenen Be-stimmungen waren in manchen andern Staaten von jeher in Geltung, ohne daß dieGeistlichkeit daran Anstoß gmommen hatte. Im Abgeordnetenhause erlangten dieVorlagen eine bedeutende Majorität, wie sehr auch die ultramontane Centrumsparteiüber Vergewaltigung der Kirche durch den Staat sich ereiferte; aber im Herrenhausemußte der Reichskanzler selbst seine ganze Persönlichkeit und seine eindrucksvolleBeredsamkeit einsetzen, um die klerikalen und feudalen Gegner zu überwältigen. —Mit der Annahme der „Maigesetze" steigerte sich der Streit zwischen der preußischenRegierung und den Ultramontanen zu einem offenen Krieg. Der preußische Episkopat,der dem Staate nimmermehr das Recht einräumen wollte, die Stellung der Kircheund des Klenis zu den Gesetzen und der Obrigkeit des Landes auf eigene Hand undnach eigenem Rechte ohne Übereinkunft mit dem päpstlichen Stuhl zu ordnen undfestzustellen, der den ganzen kirchlichen Organismus auch in seinen weltlichen Be-ziehungen als eine auf göttliche Anordnung gegründete Institution angesehen wissenwollte, nahm eine schroff feindselige Haltung gegenüber den Maigesetzen ein, indemer in Gesamterlassen, Eingaben, Denkschriften, Adressen die Erklärung abgab, daß dieGrundsätze ihres heiligen Glaubens den Bischöfen, sowie den Priestern und Gläubigennicht gestatteten, sich derartigen Gesetzen zu unterwerfen, und legte der Ausführungund Anwendung derselben alle möglichen Hindernisse in den Weg. Die Bischöfeverweigerten der Regierung eine Prüfung der geistlichen Lehranstalten und Einsichtin deren Unterricht, worauf diesen Anstalten die Staatsmittel entzogm, manche auchgeschlossen wurden. Den Bischöfen war ferner zur Pflicht gemacht, von jeder Ernen-nung zu einer Pfarrstelle oder Pfründe dem Oberpräsidenten der Provinz Anzeige zuerstatten und abzuwarten, ob dieser innerhalb eines bestimmten Zeitraums keinenEinspruch einlege. Auch dieser Verordnung weigerten sich die preußischen Bischöfenachzukommen, obwohl in den meisten andern Staaten dieser Gebrauch von jeher be-standen und von den geistlichen Behörden befolgt worden war. Als nun die Bischöfefortfuhren, erledigte Pfarrstellen eigenmächtig zu besetzen, untersagten die Regierungs-behörden den so Ernannten die Ausübung gottesdienstlicher Handlungen und entzogenihren pfarramtlichen Verrichtungen jede bürgerliche Gültigkeit. So erhob sich einKonflikt, der zunächst von Posen-Gnesen ausgehend sich bald über das ganze König-reich verbreitete und große Aufregung hervorrief. Die Gerichte belegten die wider-setzlichen Geistlichen mit Geldbußen oder mit Haft. Selbst die ersten Prälaten, derErzbischof Graf Ledochowski von Posen-Gnesen, der Erzbischof Melchers von

Dezbr

1872

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