538
Geschichtliche Rundschau.
640 b.
r.^Mai' organisation mit großer Majorität angenommen, ein militärisches Septennat als1874. Seitenstück zu dem Regierungsseptennat in Frankreich. Durch das Militärgesetz, zu-dem noch in der Herbstsession ein Landsturmgesetz als Vollendung der deutschenGesamtwehrverfassung hinzukam, erhielt das Reich ein ebenso starkes Rüstzeug gegenäußere Feinde, wie durch die Kirchengesetze eine scharfe Waffe wider die Gegner imInnern. — Von dem Fanatismus, der durch die ultramontane Agitation in manchenKreisen erregt worden, legte damals der Mordversuch Zeugnis ab, der auf den zurHeilung seiner Gichtschmerzen im Bade Kisfingen weilenden Reichskanzler unternom-is. Jun. men wurde. Der Verdacht lag nahe, daß die ultramontanen Wühlereien und Läste-rungen die ruchlose That hervorgerufen; und wenn sich auch bei der gerichtlichenUntersuchung in Würzburg herausstellte, daß der Urheber der Frevelthat, Kullmann,ein verkommener Tischlergeselle aus Magdeburg, nicht das Werkzeug einer Verschwö-rung gewesen, sondern den Mordplan aus eigenem Antrieb gefaßt, so ging doch ausseinen offenen Geständnissen hervor, daß er als Mitglied eines katholischen Gesellen-vereins durch die aufreizenden Reden und das agitatorische Treiben der Leiter dieAnregung zu dem Attentat empfangen habe. Glücklicherweise wurde der Reichskanzlernur an der rechten Handwurzel ungefährlich gestreift; aber ein banges Gefühl durch-zog die Nation, welche Folgen für das noch im Werden und Bilden begriffene Reichsi. Oit. ein Gelingen des Mordanschlags hätte haben können. Kullmann wurde von demGeschwornengerichte in Würzburg zu vierzehn Jahren Zuchthaus verurteilt. — Auchder große Sensationsprozeß gegen den Grafen Harry v. Arnim, der bei seiner Ab-berufung von dem Botschafteramte in Paris mehrere Aktenstücke und Briefschaftender Kanzlei vorenthalten und in seinen eigenen Besitz genommen, war nicht ohne allenZusammenhang mit den Zerwürfnissen und Konflikten zwischen Staat und Kirche-Der Graf, ein alter Genosse der Kreuzzeitungspartei und mit der Politik des ihmfrüher befreundeten Reichskanzlers gegen Rom und Versailles nicht mehr einverstan-den , hatte den Verdacht erweckt, daß er von den vorenthaltenen Schriftstücken einen4. On. dem Fürsten Bismarck nachteiligen Gebrauch machen wolle. Der Angeklagte wurdeE. zu einer dreimonatlichen Gefängnisstrafe verurteilt.
Z. 640b. Preußische Synodalordnung. So lange das MühlerscheSystemim Kultusministerium die Herrschaft besaß, wurde wie in der katholischen Kirche derKlerikalismus, so in der evangelischen der hochkirchliche Positivismus mit besondererVorliebe gepflegt und begünstigt. Nicht nur, daß alle, welche die dogmatischen Ge-gensätze auszugleichen, die Konfessionen im Sinne der Duldung und Humanität zuversöhnen suchten, zurückgesetzt und verdächtigt wurden; die Union selbst, das größtekirchliche Werk seit der Reformation und die Vollendung derselben, wurde verkümmertund mit Mißgunst behandelt. Erst als Falk das Kultusministerium übernahm undrsTs. E. Herrmann zum Präsidenten des Oberkirchenrats berufen ward, trat auch in derevangelischen Kirchenpolitik ein milderer Geist hervor. Herrmann, bisher Professordes Kirchenrechts verschiedener Universitäten, ein Mann, der mit der Achtung vor dergeschichtlichen Entwickelung des protestantischen Christentums eine weitherzigere Auf-fassung und ein klares Verständnis für die Jdeeen der Zeit verband, stellte sich diegroße Aufgabe, die vorhandenen kirchlichen Gestaltungen zunächst in dm älteren Pro-vinzen je nach ihrer historischen Entwickelung zu einem verfassungsmäßigen Ausbauzü bringen, d. h. den früher gescheiterten Versuch, durch Einführung einer allgemeinenKirchengemeinde- und Synodalordnung das kirchliche Leben zu fördern, mit zeit-gemäßen Veränderungen zu erneuern. Zu dem Ende wurde eine Kirchenverfaffungausgearbeitet und zum Gesetz erhobm, welche von dem Prinzip der Selbstverwaltungund der vorwiegenden Beteiligung des Laienelements ausgehend eine stufenmäßigeGliederung des kirchlichen Organismus von den durch freie Wahl konstituierten Ge-meindekörperschaften, dem Gemeindekirchenrat und der Gemeindevertretung, durchKreis- und Provinzialsynoden zu der Generalsynode herstellen und damit eine