Band 
I. Teil. Von der germanischen Urzeit bis zur französischen Revolution.
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Hermann v. PeterSdorff.

jüngeren Söhne erworben. Dadurch gewährte er der Krone einenmateriellen Rückhalt, der ein Jahrhundert später noch von besonderemSegen werden sollte. Durch das Edikt vom 13. August 1713 stellte ereine Realunion des königlichen Hausbesitzes mit dem Staate her. Erhat dann mit einer Gewerbepolitik im großen Stile den Anfang ge-macht, eine zielbewußte Ansiedlungspolitik eingeleitet, das durch Seu-chen verheerte Ostpreußen in der großartigsten Weise wieder gekräftigt.Wohlweislich schloß er Juden, Polen und Szamaiten von der Ansied-lung aus. Nach dem Vorbilde des Pariser Hötel-Dieu gründete er zuBerlin die Charits. In Potsdam schuf er das Militärwaisenhaus.Er hat im Sinne einer ausgleichenden Gerechtigkeit mit dem Magazin-system eine höchst glückliche Getreidehandelspolitik eröffnet. So ar-beitete er auf alle Weise auf die wirtschaftliche Wohlfahrt seines Landeshin. Freilich war dies Ziel nicht Selbstzweck. Vielmehr war die wirt-schaftliche Wohlfahrt lediglich als Mittel zur Förderung der staatlichenMacht gedacht. Aber indem Friedrich Wilhelm ein gewisses Gleichge-wicht zwischen der Wohlfahrt seiner Untertanen und der Machtent-wickelung innezuhalten wußte, hat er seinem Staate gerade die Lebens-bedingungen verschafft. Das großartigste Werk gelang ihm in der Be-hördenorganisation. In der Provinzialverwaltung schuf er die Regie-rungen mit mehr richterlichen Funktionen und die Kriegs- und Domä-nenkammern als reine Verwaltungsinstanzen. Den Städten raubteer fast völlig die kommunale Selbständigkeit, um Ordnung in ihre Ver-waltung zu bringen. Ihnen gegenüber waren die Steuerräte die Ver-treter der Staatsgewalt. Dem Adel zwang er Landräte nach seinemWillen auf. Am wenigsten Verständnis hatte er für die Regelung desJustizwesens. Zwar war er von einem glühenden Eifer für die Her-stellung der Gerechtigkeit beseelt. Trotzdem hat er auf diesem Gebiete dieDinge nicht gefördert, sondern eher verschlechtert. Die Provinzialge-richte hat er geradezu in Unordnung gebracht. Eine Zentralbehördewurde das Kabinettsministerium, in dem ein großer Teil der Regierungs-gewalt beruhte, gleichsam als Zügel, den der König sich selbst anlegte,weil er in der mündlichen Verhandlung leicht die Linie außer acht ließ,die ihm im Interesse des Staates zu liegen schien. Nur zu wohl war ersich bewußt, daß er sich bei seinem Temperament leicht von augenblick-lichen Eindrücken bestimmen ließ. Der große Schlußstein des Reform-werkes, das vornehmlich in die ersten zehn Jahre seiner Regierung fällt,war die Bildung der großen zentralen Verwaltungsbehörde des Gene-raldirektoriums im Jahre 1723. Die Instruktion, die er für sie nieder-schrieb, darf neben seinem Testament von 1722 und seiner „Speziesfakti" von 1736, in der er sich über seine auswärtige Politik Rechenschaftgibt, vielleicht als das denkwürdigste Schriftstück bezeichnet werden,das aus der Feder dieses Monarchen geflossen ist. Jedes bildet in seinerArt ein schönes Ruhmesblatt für den König und die Hohenzollern über-