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Die Bedeutung des Friedensschlusses. Die Bedeutung dieseszweiten sogenannten Landfriedens liegt mit einem Worte in dein Über-gewichte, das mit demselben die katholischen Orte über die protestantischengewannen, wie das unter andern! aus nachfolgenden Stellen der Friedens»Urkunde hervorgeht.
I. n. Zum ersten so sollen und wollen wir von Zürich unsere getreuenlieben Eidgenossen von den Fünf Orten, desgleichen auch ihrelieben Mitbürger und Laudlcute von Wallis und alle ihre Mithatten,sie seien geistlich oder weltlich, bei ihrem wahren, nngezwei»selten, christlichen Glauben jetzt und hernach in ihren eigenenStädten, Landen, Gebieten und Herrlichkeiten gänzlich nngeargniert undundesputiert bleiben lassen, alle bösen Fünde, Ausflüchte Gefährdenund Arglist vermieden und hintangesetzt, b. Hinwiederum so wollenwir von den Füuj Orten unsere Eidgenossen von Zürich und ihreeigenen Mitverwaudten bei ihrem Glauben auch bleiben lassen.
II. u, Znm andere)! so sollen wir zn beiden Teilen einander bei allen unserenFreiheilen, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, so wir in den gemeinenHerrschaften und Vogtcieu haben, von mäunigltchem ungehindert,gänzlich bleiben lassen, k. Es ist auch lauter zwischen uns zn beidenTeilen abgeredet und beschlossen, wenn in denselben gemeinen Herr-schaften etliche Kirchhören, Gemeinden oder Herrschaften, wie die ge-nannt werden möchten, die den neuen Glauben angenommen unddabeibleiben wollten, daß sie es wohl tun mögen. e. Wenn aberetliche derselben, so den neuen Glauben angenonmincn und wiederdavon abzustehen begehrten und den alten, wahren christlichen Glaubenwieder annehmen wollten, daß sie zu demselben freie Erlaubnis vonmäuuiglich ungehindert, guten Fug, Macht und Gewalt haben sollen,ä. Desgleichen, wenn jemand in gemeldeten Herrschaften märe, so denallen Glauben noch nicht verleugnet, es wäre heimlich oder öffentlich,daß dieselben auch unangefochten und nngehaßt bei ihrem alten Glaubenbleiben sollen, s. Wenn auch dieselben, es wäre an einem odermehr Orten, die sieben Sakramente, das Amt der heiligen Messeund andere Ordnungen der christlichen Kirchenzeremonie wieder auf-richten und haben wollten, daß sie das auch tun sollen und mögenund dasselbe so wohl halten, als der andere Teil, die Prädikauten.k. Sie sollen auch die Kirchengüter und was den Pfründen zugehört,nach Mehrzahl mit dem Priester teilen und das übrige dem Prädi-kanten verabfolgen, x. Es soll auch kein Teil den andern desGlaubens wegen weder besudeln noch schmähen, und wer dagegentun würde, daß derseibige je von dem Vogte daselbst gestraft werdensoll, je nach Gestalt der Sache.
7. Schultheiß Wengi in Soloihurn. Ein Nachspiel fandder Kappclcrkrieg noch in Solochurn. Die Stadt Solo-thurn, wo die reformierte Partei Ansehen genug gehabt halte,nm die Verbindung des Hauptbanners mit demjenigen derBcrner zu bewirken, war mit 800 Talern besteuert worden.Die Fünf Orte, deren Hauptzweck nicht das Geld, sonderndie Wicdcreinsetzng des Katholizismus war, stellten es den