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Grundriss der Welt- und Schweizergeschichte für Sekundar-, Bezirks- und Realschulen sowie die untern Klassen des Gymnasiums / von J. Helg
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zurückgegeben, immerhin unter gewissen Vorrechten und Frei-heiten für dasselbe. Doch, solange Fürstabt Lcodegar lebte,stimmte eb dem Frieden mit den Toggcnburgern nie bei,so daß die volle Ruhe daselbst erst mit seinem Tode (1718)unter seinem Nachfolger, Abt Joseph von Rudolphis, wiederkehrte.

Der sogenannte Zwölfer oder Uarauer Iriede. Dieser Friede istdas direkte Gegenstück zum zweiten Kappeler Frieden. Hatten dortdie Katholiken die Oberhand, so zeigten sich am Ende dieses Krieges dieProtestanten als Sieger und behaupten seitdem auch den Vorrang imSchweizerlande bis auf den heutigen Tag. Die allgemeinen, religiösenVerhältnisse suchte man durch den Grundsatz der Parität zu regeln.Darüber sagt die Urkunde u. a.:

Item, so soll auch drittens löbl. Stand Bern in die Mitregierungin Thurgau, Rheintal, Sargans und übrigem Bezirk der FreienÄmrern aufgenommen sein, also daß selbiger von nun an daselbstigeBevogtiguug auf löbl. Stands Zürich Ausbedinung anzutreten haben sollte.

Und weil beide löbl. Orte Zürich und Bern das Thurgau undRheintal zu gemeinsamer Regierung mit denjenigen löblichen Orten, welcheselbige vorher beherrschet, wiederum abtreten werden mit Beding, daß vor-hero sowohl der Religion als der Regierung halber die gebührende Pari-tät wirklichen zu Werk gerichtet werde, also ist viertens hierum abgeredet,verglichen und geschlossen, daß künftige Streitigkeiten in den gemeinen Herr-schaften zu vermeiden und eine gerechte und friedsame Regierung zu führen,die Evangelischen gleich wie die Katholischen der Religion und Gottesdienst«halber und was selbigem anhanget, in den gemeinen Herrschaften, in wel-chen beide Religionen sich befinden, in einem ganz gleichen Rechten stehen,und was jeder von beiden Religionen zu derselben Übung i n purtieulurizugehöret, derselben verbleiben «nd sie dessen ohnweigerlich zu genießen haben.So sollen auch in hohen Regalien, item, wenn es, um allgemeine Regierungs-,Polizei-,Lanz- und Kriegsordnung zu tun, künftighin die Majora nichts ent-scheiden, sondern, wo darüber ohngleiche Meinungen wären, sollen gleichwiein denen die Religion ansehenden Geschäften, derothalb der eine Teil ver-meinte, daß es die Religion nicht berühre, der andere Teil aber es füreine Religionssache dargiebet, weder von den mehreren löblichen regieren-den Orten, noch viel weniger von den nachgesetzten Landvögten nichtsdezidiert oder darüber gesprochen, sondern damit bis auf aller regierendenOrte Zusammenkunft gewartet und alsdann durch gleiche Sätze beiderReligionen zu gütlichem oder rechtlichem Austrag geschritten werden.In allen anderen Sachen aber sollen die regierenden Orte wie hiebevorhandeln, erkennen, richten und urteilen, und ein Mehr ein Mehr seinund verbleiben.

Und gleichwie man zugibt, daß die katholische Geistlichkeit samtallem, was ihren Gottesdienst und K rchenzucht betrifft, item die Ehe-sachen, und was dem koro inutrimomsli angehet, vor dem bekanntenRichter ihrer Religion beurteilet werden, eben also sollen auch die evan-gelischen Pfarrer und Seelsorger samt allem, was derselben Gottesdienstund Kirchenzucht betrifft, darunter auch die Bestell- und Haltung derSchulen begriffen, gleich der Judikatur über die Ehesachen, dem Richter