Zweites Kapitel: Die deutsche Wissenschaft.
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SiaatSrecht schrieben, sowie der schon mehrfach erwähnte sächsische Minister von^ken^ Das StaatSrecht deS Deutschen Reiches fand in den gleichnamigendgst genannten vonRünne und von Labands eine gründliche Darstellung. Diebegründeten Annalen des Norddeutschen Bundes werden weitergeführt"vlen des Deutschen Reiches.
sisttzi>^,"08. Kirchen- und Völkerrecht. Das Interesse für geschichtliches Recht- Kirch-«-^er "uch dem Kirchenrechte zustatten. Nur erlitt dieses im Gange
durch . "Ochen Entwickelung beträchtliche Einbuße an seinem Machtbereiche. SchonGeltr,»^ Deformation verlor der größte Teil des kanonischen Rechtsbuches seine
^chen 8 die protestantischen Länder. Je mehr dann der Staat alle sitt-
sjch alle menschlichen Beziehungen in seinen Bereich zog, desto mehr sah
Nur ^ "schliche Gerichtsbarkeit eingeengt und beschränkt und kam wesentlich*Egiö, eigentliches kirchliches Recht in Betracht. Die kirchlichen und
^estim " ^"gelegenheiten wurden in den einzelnen Staaten durch besonderedurch s""^bn auf dem Wege der Landesgesetzgebung und Verordnung oderArcher "".Eordate und Konventionen mit dem päpstlichen Stuhle geregelt. Diedas Kirchenrecht, wie das Lehrbuch des Katholiken Ferdinand
^Ulilii s^M^?' 608) in Bonn und die Werke der Protestanten Eichhorn undAlle m'»- haben daher mehr wissenschaftliche als praktische Bedeutung. Richter
sind enr fragen und Gebiete, wie Ehe, Schule, freie Religionsübung usw., isös-is«Abky^ ^bder dem Landesstaatsrechte unterstellt, oder es bestehen für sie besonderedem päpstlichen Stuhle, für die von diesem der Charakter völker-viit n rträge in Anspruch genommen wird. Auf die Kämpfe des StaatesPreu/r Erche z. B. in Württemberg, Baden und auf den Kulturkampf in"^t der Maigesetzgebung von 1873 und 1874 kann hier nur hin-'en werde« <Z 322 ff.).
den, bedeutendsten Kennern des KirchenrechtS in der jüngsten Zeit zählen außer
rfalck bei v Johann Friedrich von Schulte und dem Mitarbeiter des Ministers Ms^izgz^*iedv preußischen Kirchengeseßgebung, Hinschius, die Hochschullehrer Emil Albert Friedberg"g und Rudolf Sohm. ws?
ist Völkerrecht bildet gleichfalls einen Zweig der Rechtswissenschaft,das Ergebnis solcher Formen und Zugeständnisse, die derUnd der Gesittung, der gesteigerte Verkehr zwischen den einzelnen StaatenUnd endlich die Anerkennung allgemeiner Menschenrechte bei Freund
Sohmgeb. 1841
Völker-
recht.
Wder
Feind
ate
geschaffen und geheiligt haben. So werden Gesandtschaften und
w «pichtet, gemeingültige Rechtsgrundsätze aufgestellt, um die Angehörigen,'jst^^itten gegen Gewalt und Unrecht sicherzustellen, Industrie und Handel
fre
zu ^
FreHj^bn uud den verderblichen Wirkungen des Krieges Schranken zu setzen.Noch M selbst den theoretisch allgemein anerkannten Sätzen des VölkerrechtsU>vhl ^ )ur Machtstellung eines völkerverbindenden Staatsrechts, das doch so-christliche Sittenlehre, wie durch die europäische Kultur und dasSo blieb st- und Gesamtbedürfnis aller gesitteten Völker geboten erscheint.Ase^s^ heute eine Aufzeichnung des Völkerrechts unmöglich; doch ist für seinew ^ D z ^ Behandlung der gediegene Grund gelegt inBluntschlis (S. 608)AechtAL^^Muderne Völkerrecht der zivilisierten Staaten, alsb ^ebun" ^dargestellt. Den vorläufig noch etwas jugendlich-schwärmerischenMiede« der „Friedensfreunde" ist zur Zeit ein erkennbarer Erfolg so wenig.gewesen wie der internationalen Vereinigung zur Förderung desdurch Dagegen darf man ohne Überschwang einen Schritt zum Ziele
pichte« Een. .."
rst'N ,daß wiederholt
vo
lkerrechtliche Schwierigkeiten vor Schieds-
. Austrage gebracht worden find und 1900 aus Antrag Rußlands
sankest Schiedsgericht für internationale Angelegenheiten in Wirk-
Freilich bieten insbesondere die Neutralität in Seekriegen und dreHeber* ^^gskontrebande große Schwierigkeiten,aldainus, Weltgeschichte. 21. Aufl. IV.
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