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Erster Band.
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Zweites Kapitel: Roms Anfänge.

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fest und Wettkämpfer! im Circus. Ferner ließ er zur Entwässerung undReinigung der Stadt die ungeheuren, aus Quadern erbauten Abzugsgräben(Kloaken), sowie den Circus Maximus (die längliche, am einen Endedurch einen Halbkreis geschlossene Rennbahn für Wettrennen zu Wagen und zuRoß) und das Forum anlegen, und nahm zuerst das Abzeichen der höchstenMacht, den elfenbeinernen Thron (selig, onrülis), und die zwölf Victoren-In diese älteste Zeit gehört vielleicht auch die uralte römische Inschrift, die sichin dem sogenannten „Grabe des Romulus" aus dem Forum vorgefunden hat.

§ 166 . Roms älteste Staatseinrichtungcn und Gesetze. Alle diese blutigenund gewaltsamen Vorgänge hat die römische Überlieferung uns in einem ganzanderem Lichte dargestellt, indem sie tste sabinische und die etruskische Eroberungeinfach als nicht vorhanden betrachtete und die sabinischen und etruskischenBewohner Roms als durch Bündnis in die Stadt aufgenommen ansah.

Nach der Überlieferung zerfiel die Bürgerschaft ursprünglich in drei Tribus Awus(Stämme), die Ramnes, Tities und Luceres, deren Herkunft und Be-deutung ungewiß ist (§ 163). Die Ramnes sollten die „Urrömer" sein, die Titiesbildeten den Kern der zugewanderten Sabiner, die Luceres endlich wurden,sreilich ohne ausreichende Gründe, bald aus die etruskische, bald auf die albanischeBevölkerung Roms bezogen. Jede dieser Tribus zerfiel nun wieder in je zehnKurien (Pflegen), jede Kurie in je zehn Sippen (gontos), jede Sippe in jezehn Familien.

Für die Entwicklung des römischen Staates und Rechtes ist der Begriff FamMeFamilie der weitaus wichtigste. Die Familie galt den Römern auch späterals Abbild des aus ihr erwachsenen Staates. Die Verhältnisse in ihr warensorglich und rein monarchisch geordnet. Das Haus und die Familie (d. h.der freie Mann mit der ihm von den Priestern zu Gemeinschaft des Wassersund Feuers (eoutarreatio) feierlich angetrauten Ehefrau, mit den Sühnen undTöchtern, den Kindern der Söhne und sämtlichem Besitztum) war als Einheitvertreten durch den Hausvater dessen Macht über Weib und Kind und alleHabe unbeschränkt war; er übte die richterliche Gewalt und konnte nach Er-messen an Leib und Leben strafen. Das Aussterben eines Hauses galt für einUnglück, zu dessen Verhütung dem Kinderlosen von der Gemeinde das Mittelder Annahme fremder Kinder mit allen Rechten und Pflichten der eigenen(Adoption) gestattet war. Nach dem Tode des Hausherrn wurde die „Hut"

(Tutela oder manus) über die verwitwete Frau von ihren Söhnen, über dieunverheirateten Schwestern von den Brüdern ausgeübt. Denn war auch dieFrau nicht im Erwerb von Geld und Gut zurückgesetzt, traten vielmehr Mutterund Tochter das gleiche Erbteil mit den Söhnen an, so gehörte die Frau dochdem Hause, nicht der Gemeinde, war immer „hausunterthänig".

Aus diesem rechtlichen Begriff Familie heraus entwickelte sich der weitereBegriff Sippe (Zeus), die alle demselben Stammvater Entsprossenen umfaßte, Sippeohne daß alle Mittelglieder in der Ahnenreihe nachweisbar zu sein brauchten.

Alle Angehörigen einer Sippschaft führten einen gemeinschaftlichen Geschlechts-namen (wie Fabius, Metellus, Claudius u. a.); dieser Geschlechtsname wurdeauch auf die Klienten übertragen; zur Bezeichnung des Individuums diente derVorname (Gajus, Marcus, Titus u. a.). Die Gentes hatten eigene Ge-schlechtsgötter oder Stammheroen, die sich durch gemeinsame Opferin besonderen der Gens angehörenden Heiligtümern verehrten, gemeinschaftlicheBegräbnisstätten und ein eigenes Recht (vgl. II, Z 13).

Die nächste weitere Genossenschaft war die ouria (Pflege), Wohl einZu« Kurienörtliches Ganzes, an dessen Spitze ein eurio stand und deren Genossen eurialsshießen. Sie waren durch gemeinschaftliche Pflichten und Rechte verbunden,hatten ihren besonderen Gottesdienst und eigene Versammlungsorte (Kurien).

Die in Tribus, Kurien und Gentes gegliederten Vollbürger hießen P atri- Patrizisrzier („Vatersöhne"); ihr zunehmender Reichtum schuf eine Menge von ihnen ab-