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Erster Band.
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Drittes Buch: Römische Geschichte.

z 168 .

hängiger Existenzen, die auch formell sich unter ihren Schutz stellten, die so-Msntci genannten Klienten (Hörige). Es waren teils Abkömmlinge älterer Landes-einwohner, die von den erobernden Stämmen ihres Grundes und Bodensberaubt, aber dafür in ein religiöses Schutzverhältnis gestellt wurden, teilsSprößlinge ungleicher Ehen oder freigelassene Knechte, angesiedelte Fremde, ver-armte Grenzbewohner, die in Rom ein Unterkommen suchten. Zwischen denGentilen als Schutzherren oder Patronen, und den Klienten als Schutz-befohlenen bestand ein auf religiösem Grunde ruhendes Pietätsverhältnis mitgegenseitigen Pflichten und Rechten. Der Patron hatte seinen Klienten vorGericht zu vertreten, ihn in seinem Vermögen und Geschäfte zu schützen undihm mit seinem Rate behilflich zu sein; dafür mußte der Klient den Patronmit Geld unterstützen, wenn er in Kriegsgefangenschaft geraten oder zu einerGeldstrafe verurteilt war, ebenso zur Bestreitung des Aufwandes bei Ämternu. dgl- Bei Verheiratung der Töchter des Patrons hatte der Klient eine Aus-steuer zu entrichten, mußte den Patron im Krieg und auf Amtsgäugen be-gleiten und ihm „hold und gewärtig" sein; auch durften beide nie als Klägerund Zeuge gegen einander auftreten- Die Klientel war erblich, das Patronats-recht stand jedesmal dem Familienvater zu und konnte nur von Patrizierngeübt werden; Mißhandlung von Klienten war mit schweren Strafen belegt.Sklaven Der Familie gehörten ferner zu, wenn auch nur als deren Eigentum gerechnet, dieSklaven. In den Stand der Sklaven konnte man teils nach dem Völkerrecht durchKriegsgefangenschaft, teils nach dem bürgerlichen Recht, z. B. wegen Schulden oder gewisserVerbrechen, geraten. Der Sklave wurde als Sache betrachtet, über dessen Leib und Leben,Kräfte und Erwerb der Herr volles Eigentumsrecht hatte. Er durste sich nicht mit einerFreien verheiraten und mit einer Sklavin nur unter Einwilligung des Herrn, dem dannFrei- auch die Kinder wieder als Sklaven zufielen. — Wurde ein Sklave mit der Freiheit be-ge aiw»s schxM, so trat er in den Stand der Freigelassenen, erlangte aber dadurch weder dasAnsehen, noch die Rechte eines Freigeborenen (Jngenuus). Geschah die Freilassung feierlich,so erhielt der Freigelassene Bürgerrecht (oivitns), trat als Klient in die Gens seines Herrnund durfte als Römer die Toga tragen und ein Gewerbe treiben; geschah die Entlassung bloßfaktisch, nicht mit den vorgeschriebenen Förmlichkeiten, so waren seine Rechte beschränkter,und sein erworbenes Vermögen fiel bei seinem Tod dem Herrn zu.

Im schroffen Gegensatz zu den Patriziern, die in ihrem festgegliedertenPlebejer Geschlechtsverbande ein starkes Herrschaftsmittel besaßen, standen die Plebejer,die jeder für sich existierten. Es ist viel leichter zu sagen, welche Rechte sienicht besaßen, als welche sie besaßen, und woher sie ihren Ursprung nahmen.Die einen vermuten, daß sie aus den Klienten hervorgegangen seien, die anderen,daß sie die unterworfene Bevölkerung darstellten, wieder andere, daß sie zu-gewandert wären. Alle diese Vermutungen treffen teilweise das Rechte. Wirsehen sie Handel und Gewerbe treiben, als Bauern außerhalb des Mauerringeswirtschaften und vor allem an dem gesamten Privatrecht der Römer teilnehmen.Ausgeschlossen waren sie von den priesterlichen (und damit Wohl auch politischen)Ämtern, und von der Nutzung der Staatsländereien; auch war es ihnennicht gestattet, mit den Patriziern eine rechtsgültige Ehe abzuschließen.

Wieviel von der angegebenen Standeseinteilung schon unter dem patri-archalischen Königtum vor der etruskischen Invasion bestand, läßt sich nichtmehr erkennen. Denn dessen Kampf mit der erstarkenden.Aristokratie undschließliches Unterliegen und die darauf eintretende Tyrannis der Tarquinierliegen tief unter dem Schutt der späteren Überlieferung begraben. Das einenur scheint sicher, daß sich die Könige mehr und mehr auf die Plebs stütztenund damit ihren Fall beschleunigten. Freilich hat die Adelsherrschaft nicht langegedauert, bis sie von der etruskischen Despotie abgelöst ward. Die letzteresuchte sich übrigens stets als legitim hinzustellen, was durch den Umstandbesonders erleichtert ward, daß Rom keine Erblichkeit der Krone, sondern nur einWahlkönigtum kannte. In einer Darstellung der Funktionen der römischenKönige lassen sich deshalb altheimische und etruskische Elemente nicht trennen.