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Erster Band.
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Zweites Kapitel: Roms Anfänge.

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Das altrömische Königtum war beschränkt durch den Willen desVolks, der sich teils unmittelbar in Volksversammlungen (Curiat-komitien), teils durch eine dem Senat übertragene Vollmacht kund gab. Eswar also „eine vom Volk zur Leitung sämtlicher Staatsangelegenheiten ein-gesetzte und anerkannte, nach freier Wahl übertragene höchste Gewalt",die ihre Berechtigungsquelle im Volke hatte und nach des Königs Tod andasselbe zurückfiel, um einem andern übertragen zu werden. War der Königgewählt und mit priesterlicher Weihe (Inauguration) versehen, so trat erder Volksgemeinde gegenüber in dasselbe Verhältnis, wie der Hausvater zurFamilie. Er übte als Heerführer und Oberrichter unumschränkte Gewaltund war zur Führung der aus Etrurien übernommenen königlichen Jnsignienberechtigt; wo er in amtlicher Funktion auftrat, schritten ihm die richterlichenBoten (Liktoren) mit den „Fasces", den Beilen und Ruten, voran; an den„Sprechtagen" (äios knsti) hielt er, auf dem Herrenstuhl (solla ourulis) sitzend,Gericht auf dem Marktplatze; auch besaß er einen priesterlichen Charakterund leitete das Opfer« und Wahrsagewesen. Für seinen Unterhalt war einbeträchtliches Kronland aus dem Gemeingut bestimmt; andere Einnahmenbildeten die Hafenzölle, Gerichtsbußen und der Schuhzins der ansässigen Nicht-bürger. Starb der König, so trat der Senat ungerufen zusammen und ernannteeinen „Zwischenkönig" (Jnterrex) auf fünf Tage, durch den dann der neueKönig bezeichnet und von Senat und Bürgerschaft bestätigt ward. — DerSenat war ursprünglich Wohl die Versammlung der Sippenältesten, späterhineine vom König auf Lebenszeit frei gewählte Versammlung, in der er selbstoder sein Stellvertreter, der Stadtpräsekt, den Vortrug und Vorsitz hatte, undderen Meinungsäußerung er bei jeder Staatshandlung zu Vernehmen gehaltenwar, ohne sich an sie binden zu müssen. Die Zahl der Ratsherren entsprachder Zahl der Sippen (göntos), so daß die Vermehrung der letzteren auch eineMehrung der Senatssitze zur Folge hatte; noch unter den Königen wurdedie Zahl auf hundert (100 aus jeder der drei Tribus) gebracht. Nach demwirtschaftlichen Erstarken des Adels wurde auch dessen junger, waffenfähigerMannschaft, die noch nicht für die Beratungen des Senats reif war, dadurchbesondere Rechnung getragen, daß man aus ihr die Bürgerkavallerie bildete.Nach der Sage wählte schon Romulus aus den vermögendsten und ansehn-lichsten Grundbesitzern der 30 Kurien 300 Ritter; die Zahl wurde von denfolgenden Königen und in der republikanischen Zeit allmählich verzehnfacht.Sie dienten im Heere als Reiter ohne Sold, erhielten aber Pferd und Fütterungvom Staat. Ihre Wahl hing vom Vermögen ab; wer dieses verschwendeteoder sich eines militärischen oder sittlichen Mißverhaltens schuldig machte,wurde bei der Musterung, die sie von Zeit zu Zeit zu bestehen hatten, aus«gestoßen. — Die den Volksversammlungen vorbehaltenen Rechte warendie Königswahl, Annahme und Abschaffung von Gesetzen, Aufnahme indie Bürgerschaft und die Entscheidung über Krieg und Frieden. Nur wenndie nach Curien geordneten „Zusammenkünfte" (oomitia onrmts.) des Volksmit dem Senat und dem König in der Kriegserklärung einig waren, galt derKrieg als ein gerechter, „in dem der Segen der Götter mit Fug erwartet werdenkonnte". Die Scheidung des ganzen Volks in Patrizier und Plebejer machtemit der Zeit einer Trennung nach Ständen, Senatoren-, Ritter- undBürger st and, Platz; die beiden ersteren trugen als Auszeichnung einengoldenen Ring und an dem Obergewand einen Purpurstreifen, der bei denSenatoren breit, bei den Rittern schmal war.

§ 1K7. Die servianische Verfassung. Die eigenartigste Erscheinung unterden sieben römischen Königen ist wohl Servius Tullius gewesen, in dessenPerson ein latinischer Fürst und ein etruskischer Eroberer (Mastarna) ver-einigt erscheinen. Die Überlieferung nennt ihn einen Usurpator, ungewiß obmit Recht; jedenfalls scheint er das Verfahren der übrigen etruskischen Fürsten

Königtum

Senat

Ritter

Volksver-

sammlung