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Erster Band.
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Drittes Buch: Römische Geschichte.

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sind, hatten damals außer für die Wahl der Vorsteher der Tribus genanntenStadtquartiere (Tribunen) noch keine Geltung. Das wichtige Recht, über Tod^^°^und Leben des Bürgers in letzter Instanz zu entscheiden (Provokations-c-nions sos r e ch t), stand eigentlich wohl nur den Centuriatkomitien zu, wurde abersowohl von den Curiat- wie von den Tributkomitien beansprucht. Diesesletztere Recht wurde gewöhnlich dahin ausgeübt, daß anstatt des Todes dieVerbannungsstrafe ausgesprochen ward. Die Einführung dieses Rechtes wurdeauf die lex Valeria äs xrovooations zurückgeführt, die in das erste Jahr derRepublik fallen sollte und dem M. Valerius Poplicola zugewiesen ward, demeine spätere Familientradetion die größten Volkswohlthaten hat zuschreiben wollen.

nisch- Bund Nach der glücklich durchgeführten ZurücktreiLung der Etrusker scheintder durch die Not geeinte latinische Bund wieder zerfallen zu sein und dieverhängnisvollen Stammesfehden scheinen von neuem begonnen zu haben.Die herrschende Stellung Roms, wie sie aus dem karthagischen Handels-vertrag (Z 167) hervorgeht, scheint noch lange umstritten gewesen zu sein;denn es wird uns von einer Menge Kriegen berichtet, die Rom oft bis anden Rand des Verderbens brachten. Vor allem die weiter von der Stadtab wohnenden Völker wollten sich nicht beugen und behaupteten auf dashartnäckigste ihre Unabhängigkeit. Doch ist es schwer, aus der Menge derSagen das Historische herauszuschälen. Ob sich die vertriebenen etruskischenFürsten mit den unzufriedenen Elementen verbündeten, ob es sich umeinen Angriffs- oder Verteidigungskrieg handelte, und wer daran teil-nahm, ist ungewiß. Jedenfalls endigten diese Kriege nicht mit einemgroßen Siege der Römer, sondern mit einem Bündnis, durch das denLatinern gleiche Rechte mit den Römern eingeräumt wurden. Derabgeschlossene Vertrag stand auf einer ehernen Tafel, die noch Cicero miteigenen Augen gesehen hatte. In diesem Bündnis wurde gegenseitigerRechtsschutz und die Befugnis, gültige Ehen und Handelsgeschäfte mit-einander abzuschließen (eonnbium und eominsreiuin) festgesetzt. Die Kriegewaren gemeinsam, der Oberbefehl sollte wechseln und die Beute in gleicheTeile geteilt werden. Ob dieser Vertrag ein wirkliches Rechtsverhältnisdarstellt, ist zweifelhaft; das eine geht aber daraus hervor, daß schon da-mals Rom und die Gesamtheit derLatiner als gleichberechtigt gegen-überstehen, und daß schon dies Verhältnis die Vorherrschaft der Römer,wie sie auch im karthagischen Handelsvertrag sich ausspricht, in sich schließt.

Sagenhafte Die Sage weiß zu erzählen, daß die Tarquinier nichts unversucht ließen, um denden La«- Verlorenen Besitz wieder zu erlangen, und überall ihre Anhänger anstachelten, um Rom zunern demütigen. Auf ihr Anstiften rissen die Aequer und Volsker die an die Könige ver-lorenen Städte wieder an sich, die Bejenter zogen für die Tarquinier ins Feld undlieferten den Römern ein Treffen im Walde Arsia, in dem Brutus, der Stifter der neuenRepublik, und Aruns Tarquinius einander gegenseitig töteten, die Römer aber daSFeld behaupteten. Endlich ergriff der von dem letzten König gegründete latinische Städte-bau d zum Schutze seines Stifters die Waffen. Da schufen die Römer eine neue Würde,496 die Diktatur, deren Nutzen sich bald in dem Sieg über die Latiner am See Regillus(einem sonst nicht nachweisbaren Wasserbecken) ergab. Die Schlacht gewann der neugewählte„Heermeister" Aulus Postumius Albinus, nicht ohne die Beihilfe von Kastor und Pollux,die in den Kampf eingriffen.

§ 169. Die ersten Kämpfe zwischen den Patriziern und Plebejern.Tribunal. Nach der Vertreibung der Tarquinier und der Erwerbungder Vorherrschaft in Latium beanspruchten die Plebejer den Anteil an derMacht, der ihnen nach ihrer Meinung für ihre Leistungen zukam und denihnen die Altgemeinde versagen wollte. Bereits in der Königszeit hattedas Ringen der beiden Parteien begonnen, die in dem Augenblick zwar in