Zweites Kapitel: Roms Anfänge.
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eins verschmolzen, wo eine große Gefahr von außen den Gesamtstaatbedrohte, aber sofort wieder zerfielen, wenn diese beseitigt war. Schonwährend der Befreiungskriege hatten die Patrizier den Plebejern mancherleiZugeständnisse machen müssen. Nachher hatten die Plebejer, angeblich durchM. Valerius Poplicöla (Volksfreund), einige günstige Gesetze erlangt, durchdie das Provokationsrecht an die Volksversammlung sicher gestellt undder Mißbrauch der Amtsgewalt verhütet wurde (Z 168). Kaum warenaber die Patrizier von der Furcht vor einer Rückkehr der etruskischenFremdherrschaft befreit, so achteten sie diese Bestimmungen nicht, bedrücktendas Volk und setzten rücksichtslos ihre Vorrechte durch.
Diese waren wirtschaftlicher und politischer Natur. Den Plebejern wardurch die servianifche Verfassung der Kriegsdienst in weit stärkerem Maße auf- drückunggelegt worden als vorher. Als freie Eigentümer mußten sie ohne irgend ^ Pl-b»welches Entgelt sich ausrüsten und in den Krieg ziehen, was in den erstenZeiten der Republik fast jedes Jahr der Fall war. Hieraus ergab sich dieUnmöglichkeit, den Nutzen aus dem Grund und Boden zu ziehen, den man inFriedenszeiten von ihm haben konnte. Aber nicht bloß die persönliche Dienst-pflicht war mit dem freien Grundbesitz verbunden, es lastete auf ihm noch dieGrundsteuer (tributum); die ausgedehnten Staatsländereien (agsr xublions) da-gegen waren steuerfrei. Die erstgenannten Lasten trugen die Patrizier ebenfalls,aber sie drückten sie bei weitem nicht so stark, da ihr Reichtum es eher ermög-lichte, die Abwesenheit des Hausherrn zu ertragen; dagegen hatten sie sich dieNutzung des Staatslandes allein vorbehalten. Diese Staatsländer warendadurch entstanden, daß man den unterworfenen Gemeinden einen Teil ihrer Feld-mark, gewöhnlich ein Drittel, wegnahm; sie waren, außer dem „gemeinen Anger"
(vgl. Almende II, § 13), auf dem jeder Bürger eine bestimmte, wohl nach demGrundbesitz abgestufte, Zahl Vieh hüten durfte, ursprünglich dazu bestimmtgewesen, unter die landlose Bevölkerung aufgeteilt zu werden. Für die Gemein-weide, die den Reichen viel Vieh, den Armen wenig zu hüten gestattete, wurdezwar ein nach der Hauptzahl des Viehs bestimmtes Hutungsgeld (sorixtura) vonStaatswegen erhoben; diese Gelder gingen aber säumig ein, und mit der Zeitkamen sie, zum Vorteil der Patrizier, in Wegfall. — Ferner wurden die zur Ver-teilung bestimmten Länder nicht aufgeteilt, sondern einstweilen, bis dies einmalgeschehen würde, an die Patrizier gegen Zahlung des „Zehnten" vom Getreide-boden und des „Fünften" vom Gartenland überlassen. Die Besitzergreifunggeschah ohne Mitwirkung des Staates oder gerichtlicher Urkundspersonen durch bloße„Okkupation", wobei eine gewisse herkömmliche Ordnung oder Übereinkunftbeobachtet worden sein mag. Gegen Störung oder Beeinträchtigung von feiteneines Dritten wurde der Besitzende durch die Obrigkeit geschützt, so daß dasokkupierte Grundstück dem wirklichen Eigentum sehr nahe kam und verkauftund vererbt werden konnte. Dieses Gemeindeland betrachteten die Patriziervöllig als ihr Eigentum, namentlich wenn das okkupierte Land schon seit mehrerenGenerationen in derselben Familie gewesen war, ließen es durch ihre Klientenoder Sklaven bebauen und sahen sich gegenseitig durch die Finger, wenn diebedungene Abgabe nicht geleistet wurde. So kam auch deren Eintreibung baldin Vergessenheit, und der Ausfall in der Staatskasse mußte durch Erhöhungdes Tributum gedeckt werden. Die Patrizier benutzten diese günstige Lage,um einerseits die Steuerlast auf die minder Begüterten abzuwälzen und anderer-seits für sich selbst den weit gewinnreicheren Großbetrieb einzuführen, der ansich geeignet ist, die kleineren selbständigen Existenzen zu vernichten.
Sie benutzten aber ihre wirtschaftliche Vormacht auch, um politisch das.Volk niederzuhalten. Die Centuriatverfassung hatte zwar dem Volke einige tigung derRechte gegeben, aber die Ordnung der Abstimmung war so, daß allerhöchstensder wohlhabendere Teil der Plebs einigen, jedoch keinen bestimmenden Anteil
Weber-Baldamus, Weltgeschichte. 21 . Aufl. I. 23