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Erster Band.
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Zweites Kapitel: Roms Anfänge.

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Z 172.

falls regte sich dies Verlangen immer lebhafter. Bis dahin hatte manim allgemeinen sich nach dem Herkommen gerichtet; die Jurisdiktionwar in vielen Fällen ein Ausfluß priesterlicher Gelehrsamkeit gewesen.

So lange die Rechtspflege auf der Kenntnis des ungeschriebenen Gewohn-heitsrechtes und der herkömmlichen Formen und Gebräuche beruhte, warsie ausschließlich in den Händen der Patrizier, die sie als eine Art Geheim-lehre ihres Standes bewahrten und nach Gutdünken und nicht selten mitParteilichkeit vollzogen. Nun verlangte die Volksgemeinde durch den TribunL. Terentilius Harsa, daß ein allen Ständen gemeinsames Landrechtvon einer womöglich nur aus Plebejern bestehenden Kommission aufgezeichnetwürde, fand aber bei den Patriziern, die darin eine Minderung ihrerStandesrechte erblickten, lange heftigen Widerstand. Diese suchten dieSache hinauszuziehen und durch Palliativmittel zu vereiteln. So wurdedie Zahl der Volkstribunen aus zehn erhöht (wodurch freilich die Patrizierviel eher die Möglichkeit einer für sie günstigen Jntercession erlangten),der Aventin, der bis dahin als Okkupationsgebiet gegolten hatte, den Patri-ziern entzogen (Gesetz des Jcilius) und unter die Plebs ausgeteilt, ja, 4ssschließlich sogar das Maß der Geldstrafen, die der Konsul verhängendurfte, festgesetzt (Gesetz der Konsuln Aternius und Tarpejus). Jedoch ließsich die Plebs durch solche Zugeständnisse nicht beschwichtigen, sondern wurdedurch die Versagung ihres Wunsches, den die Tribunen alljährlich vor-brachten, nur immer gereizter. Das römische Volk trennte sich in zweifeindliche Heerlager, eine Zwietracht, die verbunden mit einer Seuche, dieeine furchtbare Todeserute hielt, den Staat so sehr schwächte, daß dieAequer und Volsker ungehindert bis vor die Mauern der Stadt streiften,sogar das Kapitolium besetzten (ß 171) und nur mit Mühe daraus ver-trieben werden konnten. Als es schließlich klar ward, daß über dieseninneren Zwistigkeiten der Staat an die äußeren Feinde verloren zu gehendrohte, wurde der Antrag des Terentilius in der Form zum Gesetz er-hoben, daß eine Kommission von zehn Männern aus Patriziernund Plebejern eingesetzt werden sollte, um das römische Landrecht auszu-zeichnen. Die konsularische Gewalt wurde suspendiert und den Zehn-männern die unumschränkte Regierung anvertraut; damit war auch dasVolkstribunat und das Provokationsrecht für die Zeit der Amtsführungder neuen Beamten aufgehoben. Diese waren alle Patrizier, da sie in denCenturiatkomitien gewählt wurden, in denen der Adel noch den meistenEinfluß besaß. Ehe sie ihr Amt antraten, wurden drei der neugewähltenBeamten als Gesandte nach Großgriechenland und Athen geschickt wurden,um die dortige Gesetzgebung zu prüfen und das für die römischen Ver-hältnisse Geeignete auszuwählen und aufzuzeichnen.

Musterhaft vollzogen im Ansang die neuen Beamten, von der Zahlder Mitglieder Decemvirn(Zehneransschuß) genannt, das auf-getragene Geschäft; ihre am Ende des ersten Jahres von der Volksver-sammlung angenommenen und vom Senat bestätigten Gesetze wurden aufdem Markte vor der Rednerbühne in zehn Kupfertaseln ausgestellt undfanden solchen Beifall, daß man ohne Bedenken zur Vollendung des Werksauch für das zweite Jahr das Decemvirat bestehen ließ. Der fähigste der ^soDecemvirn, Appius Claudius, hatte es zu erreichen gewußt, daß erwieder gewählt ward und neben ihm eine Reihe unbedeutender Männer,darunter auch einige Plebejer, dieses Amt erhielten. In dem zweiten