K 173. Zweites Kapitel: Roms Anfänge. Zßl
An eine rechtsgültige Ehe zwischen Patriziern und Plebejern war noch nichtzu denken. Als ein Fortschritt muß es angesehen werden, daß die Provokationan das Volk (also die oberste Gerichtsbarkeit) nur in den Centuriatkomitien,nicht mehr in den ganz parteiischen Curiat- und Tributkomitien entschiedenwerden sollte. Das Wesentlichste aber war, daß eine Rechtsnorm gefundenwar, an der nicht mehr nach Gutdünken gedreht und gewendet werden konnte,und daß die Prozeßformen, nach denen der Konsul und die Richter zu Ver-fahren hatten, festgelegt waren. Die Zwölftafelgesetze, die aus einer Mischungfremder (griechischer) und einheimischer Rechtsbestimmungen hervorgingen,wurden die Grundlage des römischen Rechts, dessen Ausbildung zur Wissen-schaft (Jurisprudenz) eins der Hauptverdienste der Römer ist.
Nach der Beseitigung des Deeemvirats werden wohl die Patrizier wiederVersuche gemacht haben, die gute alte Zeit zurückzuführen. Aber vergebens.Als die Plebs, wie gesagt, mit der Sezession drohte und schon im Begriffwar, anderswo eine neue Heimat zu finden, da beugte der stolze Adel seinHaupt, entsandte zwei seiner berufensten Vertreter, L. Valerius undM. Horatius, die Führer der gemäßigten Patrizier, und knüpfte Unter-handlungen an, die mit einem neuen Kompromiß der Stände endigten. Diealten Gewalten, das Konsulat, das Tribunat und die Aedilität wurden wiederhergestellt. Als erste Konsuln wurden die beiden genannten gewählt; auf ihrBetreiben kamen denn die folgenden drei Gesetze zu stände:
1. Es solle kein Magistrat gewählt werden, der der Provokation nichtunterworfen sei, bei Todesstrafe; jeder neuantretende Beamte mußte schwören,dies Gesetz zu halten.
2. Die plebejischen Beamten sollten unverletzlich sein.
3. Die Beschlüsse der Tributkomitien sollten für das Gesamtvolk bindendeGeltung haben.
Die beiden ersten Gesetze sollten wie bisher die Plebs gegen patrizischeÜbergriffe schützen, nur die Berufung an die Tribunen in Halsprozessen fielweg, da das Landrecht galt; das dritte war geeignet, den Plebejern die Herr-schaft im Staate zu verschaffen, falls es durchgeführt wurde. Das geschahfreilich noch nicht; vielmehr rivalisierten nur die Centuriat- und Tributkomitienals Träger der Staatshoheit miteinander. Zweierlei hielten jedoch die Patriziermit Zähigkeit fest, das alte Unrecht der Okkupationen und die alleinige Besetzungder höchsten Staatsbeamtenstellen (der Magistraturen oum imxsrio); ja sie er-reichten sogar einen kleinen Nebenvorteil, indem neben die Konsuln zwei neuepatrizische Beamte traten. Die Verwaltung der Staatskasse ward den Konsulnabgenommen und den zwei Quästoren übertragen, die fortan in den Tribut-komitien, jedoch aus den Patriziern, gewählt wurden. Andererseits aber stiegdas Tribunat an Macht und Ansehen; die Volkstribunen erhielten (anfangsauf einer eigenen Bank an der Thüre, dann in der Versammlung selbst) be-ratende Stimme im Senat, und sowohl ihre Person als die ununterbrocheneDauer und Vollzähligkeit des Kollegiums wurde „mit den heiligsten Eidenund allem, was die Religion Ehrfürchtiges darbot", gesichert.
§ 173. Militärtribunal und Censorenamt. War bisher der Schutz derPlebejer gegen die Patrizier die Hauptsache gewesen, so minderte bald nachherdas Zugeständnis, daß beide Stände, ohne Verlust der Staudesrechtefür die Kinder, gültige Ehen miteinander eingehen dürften (Konubium),die Ungleichheit bedeutend (Gesetz des Tribunen Canulejus), und zugleich konntendie Plebejer auch das wichtigste Vorrecht der Patrizier, den Alleinbesitz desKonsulats, anfechten. Aber dieser Zumutung widerstanden die Patrizieraus allen Kräften; als endlich die Plebejer die Aushebung für den Kriegs-dienst hinderten, vereinigte man sich dahin, daß es erlaubt sein solle, anStelle der Konsuln aus beiden Ständen eine Anzahl (3, 4—6) Militär-tribunen mit konsularischer Gewalt als Heerführer und oberste Be-
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