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Erster Band.
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Zweites Kapitel: Roms Anfänge.

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und so kam es denn zu einem einzigen Antrag (Rogation), in dem die Wünschebeider plebejischer Gruppen verbunden waren: 1. Es sollten wieder Konsulngewählt werden, aber der eine davon stets ein Plebejer sein. 2. Keinrömischer Bürger dürfe vom Gemeindeland mehr als 500 Jugera (Morgen) imErbpacht besitzen, noch auf der Gemeintrift mehr als hundert Haupt großesund fünfhundert Stück kleines Vieh weiden lassen, das übrige sollte durcheigene Triumvirn in kleinen Losen von je sieben Morgen den Plebejern alsEigentum angewiesen werden. 3. Von dem Schuldkapital (vielleicht dem Boden-zins aus dem Gemeindelandes sollte der bereits gezahlte Zins abgezogen undder Rest in drei Jahresfristen getilgt werden.

Gestellt wurden diese Anträge von den beiden Volkstribunen L. LiciniusStolo und L. Sextius Lateranus, die beide zu den hervorragendstenFamilien dieser plebejischen Adelspartei gehörten und mit den angesehenstenpatrizischm Familien verschwägert waren.

Von den Patriziern wurden sie zehn Jahre lang aus allen Kräftenbekämpft; aber alle ihre Anstrengungen, selbst die Erhebung des altenCamillus zur Diktatur, scheiterten an der Festigkeit der beiden Tribunen, diekeine Trennung der Vorschläge zugaben, das Volk, das sich mit dem Land-erwerb und Schuldenerlaß gerne zufrieden gegeben hätte, bei dem Gesamtentwurffesthielten und gegen die Widerstrebenden alle gesetzlichen Mittel, Anklage,Hinderung der Beamtenwahl und Einsprache gegen die Aushebung der Kriegs-mannschast, in Anwendung brachten. Die Patrizier mußten dulden, daß dieLicinischen Anträge in Gesetze umgewandelt und ihre Vorrechte gebrochenwurden. Das Gesetz über das Gemeindeland, das in seiner durchgreifendenBedeutung mit der Abschaffung der Leibeigenschaft in den Staaten der Neuzeitverglichen werden kann, war eine Erweiterung des einst von Sp. Cassius Vis-cellinus eingebrachten Gesetzes (§ 171) und hatte zum Zweck „die Bildungoder wenigstens die Vermehrung eines unabhängigen Bauernstandes und eineentsprechende Verminderung der Gutsherrlichkeit der großen Grundbesitzer". ImJahre 367 gingen die Gesetze durch, und L. Sextius wurde als der erste plebe-jische Konsul gewählt.

§ 17S. Das Ende des St'ändekampfes. Wenn nunmehr nach Eröffnungdes obersten Staatsamts für die Plebejer der Ständekampf auch im Prinzipentschieden war, so wußten doch die Patrizier einen wesentlichen Teil der altenkonsularischen Gewalt für sich zu retten. Wie früher das Amt der Censoren(§ 173), so sollte ihnen nunmehr die neue Würde eines Prätors, der diebürgerliche Rechtspflege zu leiten und die Richter zu ernennen hatte, vorbehaltensein, die vom Konsulat abgetrennt und den Patriziern vorbehalten wurde. An-fangs wurde nur ein Prätor zur Leitung der Rechtspflege in der Stadt gewählt;später kam ein zweiter für die Fremdenjustiz dazu, und mit der Zeit stiegdie Zahl der Prätoren auf 4, aus 6, ja sogar auf 12 und 16. Die Edikte desStadtprätors (d. h. die Rechtsgrundfätze, die er am Anfang seiner Amts-führung veröffentlichen ließ) bildeten späterhin den wichtigsten Bestandteil desCivilrechts. Ferner wurde noch eine zweite patrizische Behörde, die kurulischenAedilen, geschaffen, die, wie die schon längst bestehenden p leb ej isch en (Z169),eine Polizeibehörde waren, nur mit größerer Macht versehen. Sie hattennicht nur die Aufsicht über die Stadt und den Verkehr, sondern auch über dieSitten. Ferner wurde ihnen die Anordnung über die großen Festspiele über-tragen, was ihnen Gelegenheit gab, durch Aufwand sich die Volksgunst zuverschaffen und sich dadurch den Zugang zur Prätur und zum Konsulat zuerleichtern. Aber schon dreißig Jahre später wurden auch diese beiden Amterden Plebejern zugänglich gemacht. Ferner wurden durch die Gesetze desQ. Publilius Philo 1. den Beschlüssen der Tribuskomitien bindende Kraftfür das gesamte Volk beigelegt; 2. für die den Centuriatkomitien vorzulegendenGesetze eine vorhergehende Zustimmung des Senates oder der Curiatkomitien

Weber-Baldamus, Weltgeschichte. 21. Aufl. I. 24

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