Buch 
Trachten und Sitten im Elsass / Text von A. Laugel ; Illustrationen von Ch. Spindler
Entstehung
Seite
34
JPEG-Download
 

34

TRACHTEN UND SITTEN IM ELSASS

Dinghofes das Recht zuerkannten, teilzunehmen an der Rechtssprechungund Geldstrafen festzusetzen, deren Betrag zwischen dem Vogte und demDinghof aufgeteilt wurde ; mit grosser Genauigkeit war darin weiterhindie Höhe der Grundabgaben festgesetzt, ebenso die Obliegenheiten desVorstehers und die Entschädigung für seine Mühwaltung, sowie diePflichten des Vogtes nebst der Vergütung, auf die er Anspruch hatte.

Diese gleichzeitig einfache und gerechte Organisation geht auf diealten germanischen Gewohnheiten zurück. Der Grund und Boden wurdeeiner Anzahl von mächtigen Persönlichkeiten zugeteilt ; «agras inter sesecundum dignitatem partiuntur», heisst es in der Germania des Tacitus.Diese Mächtigen hatten Anspruch auf gewisse Grundabgaben, die ihnenihre Getreuen zu entrichten hatten; entweder hatten dieselben Kriegs-dienste zu leisten oder die Felder des Herren zu bewirtschaften oderendlich Abgaben in Geld oder in Natura zu liefern. Für diese Dienst-leistungen und Abgaben war dann der Herr verpflichtet, für die Sicherheitseiner Vasallen Sorge zu tragen, ihre Interessen zu vertreten, sie zuverteidigen, ihnen in den vorgeschriebenen Formen Recht zu sprechen,das heisst, in den feierlichen Gerichtsverhandlungen, in denen über alleVergehen abgeurteilt wurde, den Vorsitz zu führen und gegebenenFalles die Ausführung eines ergangenen Richterspruches zu besorgen.An dem Grund und Boden bestand ursprünglich kein übertragbaresEigentum ; er war die Belohnung für bewiesene Tapferkeit und geleisteteDienste. Als dann später die Vererbung des Grundbesitzes eingeführtwurde, da schlossen selbstverständlich die an den Landbesitz ge-knüpften Verpflichtungen Kriegsführung und Rechtssprechungdie Vererbung des Bodens an Frauen aus. Die sogenannten salischenGüter konnten niemals der weiblichen Linie zufallen: «De. terravero salica nulla portio haereditatis mulieri veniat ; sed ad virilemsenum tota terrae haereditas parveniatD, so lautet die Bestimmung imsalischen Gesetze.

Wenn man sich diesen Ursprung des Eigentums klar macht, soergiebt sich- ohne weiteres, dass es überall auf dem salischen Bodenneben dem Grundherrn, dessen Besitz domus dominica, mansus domini-catus, dominicata sala oder Frohnhof, Salhof, Selhof genannt wird,verschiedene Klassen von Leuten gab, über die sich Abbe Hanauer inseinem Werke « Cours colongeres de lAlsacet) folgendermassen ausspricht:

«Wenn der Grundherr selbst seinen Grund und Boden bewohnte