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Trachten und Sitten im Elsass / Text von A. Laugel ; Illustrationen von Ch. Spindler
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TRACHTEN UND SITTEN IM ELSASS

hat jeder nach den Vorschriften desFrohnhofes durch Vermittlung einesAnwaltes vorzubringen, den manihm zuweist.

16. Darnach fragt der Verwalterzunächst die Hofleute und die Ge-meinde, ob sie mit dem Stier unddem Eber zufrieden sind, die ihnender Meier stellen muss; alsdannrichtet er an den letzteren die Frage,ob er gegen die Gemeinde und denFrohnhof eine Beschwerde vorzu-bringen habe.

17. Alle diese Klagen, Antw r or-^ ten und Entscheidungen werden in

ein schriftliches Protokoll aufge-nommen.

18. Wenn Geldstrafen verhängtwerden, so wird einer der Kolonen

beauftragt, sie einzusammeln, worüber er dann Rechenschaft abzu-legen hat.»

Es mag gestattet sein, noch einige weitere Beispiele hier folgenzu lassen.

In Henflingen, einem Dorfe, dessen Grundherr der Prior vonSt. Morand war, galten folgende Bestimmungen :

«1. Erstens so hat der Probst ein Herberg darzu, alle jor mit fünffPferden ; und sol der probst sinen Koch an dem obend vor hin schickenan die Herberg, do er essen will; und sol men es dem probst wolbietten Im und den sinen zu ymbisz, zu nacht und den morgen einbescheiden morgenbrot. Ouch so mag der probst wol einen Bidermannoder zwen zü Im laden, und wer das sy Im underwegen bekementungevarlich. 2

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Geschnitzter llolzpfeiler auf einem Bauernhöfe in Rott.

* Dieser sehr fein gearbeitete Holzpfeiler, der auf jeder Seite verschiedene Verzierungenaufweist, scheint ursprünglich einem anderen Zwecke gedient zu haben. Er war wohl dazu bestimmtden Durchzug einer Zimmer-Decke zu stützen (siehe Abb. Seite 45).

s «Wenn er sie zufällig auf dem Wege antrifft». Diese Einschränkung findet sich überall.Besonders naiv drückt sich in dieser Hinsicht die Rodel von Struet aus, in der es heisst • «Und

begab es sich, dass Im iemand beköme, so er gen hof rittet, der In gruszte, so mag er Im sagen:Ich will gen hof ritten, und will do essen, will tu mit mir, so kom.»