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Trachten und Sitten im Elsass / Text von A. Laugel ; Illustrationen von Ch. Spindler
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43
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TRACHTEN UND SITTEN IM ELSASS

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an dem betreffenden Tage zu der Versammlung sich efezufinden ver-anlasst sind.

4- An dem erwähnten Dienstag oder dem sonstigen Versammlungs-tage wird Morgens von dem Gerichtsdiener dreimal sehr stark 'geläutet.

) Wenn dann der mit Vereinnahmung der Abgaben betraute Ver-walter, der Meier und der Gerichtsdiener angekommen sind, hat derMeier, den Stab in der Hand, an die Holleute die Frage zu richten,ob es an der Zeit und am Tage sei, das Hofgericht abzuhalten.

6. Nach erfolgter Zustimmung findet namentlicher Aufruf derHofleute statt; wer ohne gesetzlichen Grund oder ohne genügendeEntschuldigung ausbleibt, wird nach dem Ermessen der Versammlunggestraft.

7 Die neuen Hofleute werden in die Liste eingetragen.

8. Alsdann legt der Gerichtsdiener den Gerichtsstab auf den Tischnieder. Wenn er nicht mehr Gerichtsdiener bleiben will, so giebt er beidieser Gelegenheit eine entsprechende Erklärung ab ; andernfalls bitteter, ihm das Amt weiter zu belassen.

9. Darnach richtet der Meier an den Verwalter und die Holleutedie Frage, ob sie ihn beibehalten oder ihm den Abschied geben wollen;im ersten Fall legt er von neuem den Eid ab.

10. Alsdann nimmt er den Gerichtsstab auf und verbietet unterStrafe von zwei Pfund Heller, gegen einen dritten anders als durchVermittlung eines Anwaltes zu sprechen, soweit nicht besondere Erlaubnisgegeben wird.

11. Die neuen Hofleute werden zur Vereidigung aufgerufen.

12. Es wird die Hofrodel und die Eidesformel verlesen, welchletztere die Hofleute nachsprechen müssen.

13 Jeder neue Kolone entrichtet 4 Mass Wein und dazu Brot imWerte von 4 Pfennigen.

T 4 - Nachdem dies erledigt ist, bezahlen die Hufener der Reihe nachihren Grundzins. Wer denselben nicht entrichtet und der Versäumnisschuldig befunden wird, wird aufgeschrieben.

M- Nach dieser Einsammlung der Grundzinsen richtet der Meieran den Verwalter, den Gerichtsboten und an die Hofleute unterHinweis auf ihren Eid die Frage, ob noch einer gegen einen andern etw'asvorzubringen oder sonst eine Beschwerde habe oder ob Jemand einendem Frohnhofe zugefügten Schaden anzugeben wisse. Solche Klagen