TRACHTEN UND SITTEN IM ELSASS
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2. Und sol der probst fuoreneinen Vogel, windt und Vogelhunde ;wer ouch das er ützit domit viengeunderwegen, das soll er mit denhuobern teilen. »
ln Hochstadt galt die Bestim-mung : « Ein Kolone, der in einemverbotenen Walde einen andern beimHolzhauen antrifft, darf ihm beimAuf laden behilflich sein, ohne dassder Ehrenhaftigkeit des einen wie desanderen Eintrag geschieht. Wenn da-gegen der Grundherr selbst oder seinMeier einen Kolonen beim Holzhackenüberrascht, so hat dieser an jedenKolonen zwei Schillinge und an denGrundherrn so viele Schillinge wiean alle Kolonen zusammen als Strafezu zahlen. Hat sich aber der Kolonenach dem Holzhauen, ohne dabei selbst betroffen zu werden, schonsoweit von dem Baumstamme entfernt, wie man mit der Axt werfenkann, so hat er keinerlei Strafe verwirkt.»
ccWenn in Ohnenheim jemand im Walde Holz haut und mit seinerWagenladung unangefochten bis über den Schachweg kommt, so darfihm kein Pfand mehr abverlangt werden; wenn man ihn aber auf demWege am hinteren Teil des Wagens festhalten kann, so hat er solcheszu geben.»
cEin Mann, der in den Wald ging und drei Mal laut schrie, beimHolzhauen, beim Aufladen und beim Wegfahren, war fast überall gegenweitere Verfolgung geschützt. Lag dem etwa die Vorstellung zuGrunde, dass der Betreffende mit seinem Schreien den Förster benach-richtigt und damit die allgemeine Bestimmung, kein Holz ohne dessenWissen zu schlagen, erfüllt habe ? Das ist keineswegs unwahrscheinlich.Oder wollten unsere Vorfahren damit bekunden, dass in ihren Augennicht die That selbst das grösste Übel war, sondern die Betrügereiund die Verstellung ? Daran lässt folgende Bestimmung denken: AlleKolonen und Klosterleute haben das Recht, im Walde weiden zu lassen
Zimmerpfeiler in Rolt.