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TRACHTEN UND SITTEN IM ELSASS
und Abfallholz aufzulesen; braucht ein Kolone ein Stück Holz für seinenPflug, so darf er es schneiden und oben auf seinen Wagen laden ; wenner es aber im Wagen selbst versteckt, zahlt er Strafe. » 1
Auf alle Fälle scheint es demnach eher gestattet gewesen zu sein,im Walde Holz zu stehlen, als sich beim Stehlen erwischen zu lassen.
«Wenn die Einziehung eines Lehens in Frage kam, so war dasVerfahren mit einer gewissen Feierlichkeit verbunden. In den Frohn-hofen, welche die hohe Gerichtsbarkeit hatten, stand dem Grafen alleinals Vogt das Recht zu, sie vorzunehmen. Er fand sich mit zahl-reicher Begleitung an Ort und Stelle ein, und die Zeremonie vollzogsich unter dem Geläute der Glocken. Der Meier selbst reichte demGrafen die Schnur, die dazu diente, das Gut in Verbot zu legen. Eineschwere Strafe, 30 Schillinge für jede Furche eines solchen in Arrestgelegten Gutes, stand auf der Verletzung des Verbotes.!)
«Schon das salische Gesetz (Titel 47, 32 und 33) behielt dem Grafendas Recht vor, einen auf Einziehung lautenden Spruch zu vollstrecken.Alle alten Frohnhöfe haben formell die gleiche Bestimmung; überallheisst es, dass die Einziehung durch einen Gerichtsherrn mit hoherGerichtsbarkeit, «mit frien vogtt) oder, was dasselbe heisst, «mit frierhant» erfolgen müsse. Nach dem ganzen Geiste der Gesetzgebung wardas zweifelsohne eine Massregel der öffentlichen Ordnung zur Sicher-stellung des Eigentums.»
«Die Kosten, die durch dieses Einschreiten des Grafen und seinerbewaffneten Leute erwuchsen, mussten aber mehr als einmal dazu führen,dass man von diesem feierlichen Vorgehen Abstand nahm. Eine solcheUnterlassung hing jedoch keineswegs von dem Grundherrn selbst ab ;die Hofleute allein hatten das Recht, auf die Ausführung dieser Ver-fassungsvorschriften zu verzichten. Das geht deutlich aus dem folgendenTexte hervor:
«Es ist eine alte Überlieferung, dass der Meier oder die Herrenvon Honau, die Eigentümer des Frohnhofes, die Hofleute bitten, sievon der Zuziehung des adeligen Gerichtsherrn zu entbinden, und ebensokann auch derjenige, dessen Gut eingezogen werden soll, die gleicheBitte stellen, um die Kosten zu verringern.
«In den anderen Höfen fand die Einziehung durch den Meier statt,
1 Hanauer, a. a. O. S. 51.