TRACHTEN UND SITTEN IM ELSASS
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in Gegenwart einiger Hofleute, die als Zeugen mitwirkten, ln der Nähedes fraglichen Gutes angekommen, wendete der erstere eine Erdscholleum, ohne das Feld zu betreten. Dann veranlasste er die Kolonen, darüberhinwegzuschreiten, mit den Worten: <dr herren die huober (eine fürdas 14. Jahrhundert nicht unhöfliche Anrede), ich ziehe dieses Feld fürmeinen Herrn ein. d Mit einem Vesperbrot, dessen Kosten auf daseingezogene Gut gelegt wurden, ward diese Verhandlung besiegelt.
«Unter dem Vorbehalte der lehensrechtlichen Verpflichtungen bildetedas Hoflehen ein Erbgut (erbe oder Erblehn) des Kolonen. Der nutzbareBesitz des Grundes und Bodens, der auf immerdauernde Zeit und mitvielen Privilegien übertragen wurde, war für ihn ein nicht wenigergeheiligtes und nicht minder wertvolles Eigentum (eygenschaft), als derGrundherr selbst besass. Er konnte es weiter verpachten, verkaufen,Umtauschen, verschenken, vererben. Durch nähere Vorschriften teilspolitischer, teils fiskalischer Natur war die Ausübung dieser Rechte imeinzelnen geregelt.
«Wenn jemand — heisst es im Reglement von Reutenburg (MarkMaursmünster) — gezwungen ist, das Abteigut, das er zum Erblehenhat, zu verkaufen, so hat er diese Absicht vor allem dem Hofe mitzuteilen.Hat er hier die Erlaubnis erhalten, so bietet er das Gut zunächst seinenVerwandten an ; lehnen diese ab, so wendet er sich an die übrigenKolonen; wenn auch diese keine Lust haben, so kann er an den nächstenbesten verkaufen unter der einzigen Bedingung, dass der Erwerber sichvon dem Hof investieren lässt und alle Verpflichtungen übernimmt, dieauf dem Verkäufer ruhten.
«Der Verkauf eines solchen Gutes vollzog sich durch Übergabe einesStrohhalms. Nach der Rodel von Zimmerbach spielte sich dieser Vorgangin folgender Weise ab : in der ersten Hofversammlung nach dem Verkauferscheinen Verkäufer und Käufer vor den Kolonen und teilen diesen dieBedingungen des Verkaufes mit. Ist das geschehen, so verzichtet derVerkäufer auf seine Rechte an dem Gut, indem er dem Meier einenStrohhalm überreicht; der Meier überträgt dann diese Rechte auf denKäufer, indem er diesem den Strohhalm einhändigt ; damit ist derKaufvertrag abgeschlossen.
c Der Meier und die als Zeugen mitwirkenden Kolonen erhielten
darauf ein Geschenk _ hubrecht, kaufwein, empfängnüss, satzwein
genannt — sei es von dem Erwerber allein oder aber von den beiden