52 TRACHTEN UND SITTEN IM ELSASS
Schlafenden nicht vom Feuer er-griffen werden. Wenn das Gewandderselben von vorne anbrennt, istes ihre Sache; brennt es aber vonhinten an, so muss ihnen Vergütunggeleistet werden. Wenn die Försteram Morgen vom Abt zu St. Gre-gorien sich verabschieden, erhältjeder von ihnen ein Paar neueSchuhe. Zum Frühstück gehen sienach dem Frohnhofe zu Weier imThal, und von da wandern sie nachTürkheim oder Ingersheim, wo sieRotwein mit Kornbrot bekommen.Alsdann verteilen sie unter sich,was sie auf dem ganzen Rund-gange eingesammelt haben, undhierauf geht jeder nach Hause. » 1
Endlich mögen noch einige Mitteilungen über die Vögte gestattetsein, die bei den Frohnhofen bestellt waren.
«In der Rodel von Oberhagenthal heisst es : In den Gerichts-versammlungen, in denen der Probst (von Basel) den Vorsitz führt,muss der Vogt neben ihm Platz nehmen. Die kleinen Geldstrafen indiesen Versammlungen betragen 9 Sous; ein Drittel davon erhält derVogt, zwei Drittel der Probst. Aus seinem Anteil muss sich der Vogtselber verköstigen. Der Probst kann diese Strafen ganz oder zum Teilerlassen, auch wenn der Vogt nicht damit einverstanden ist. Der Vogtdarf erst kommen, wenn er von dem Probst gerufen ist ... . Kommteine Kriminalsache an die Reihe, so muss sich'der Probst von demSitz erheben, dem Vogt den Gerichtsstab übergeben undjhn auffordern,gut zu richten. Kommt es zu einem gerichtlichen Zweikampfe, sofindet dieser unter den Augen des Vogtes und des Probstes statt; derVogt bekommt in diesem Falle zwei Drittel der Strafe und der Probstein Drittel.»
et Die gleichen Bestimmungen galten in Niederspechbach, Eschenz-
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Junge Mädchen von Hoffen im Sonntagsstaat.
Hanauer, a. a. O. S. 105 f.