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Trachten und Sitten im Elsass / Text von A. Laugel ; Illustrationen von Ch. Spindler
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TRACHTEN UND SITTEN IM ELSASS

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Anspruch auf ein Drittel der Woh-nung hatte, verlangte der Germanein der Regel zwei Drittel. Ueberdiesblieb die ccannona» (das eben er-wähnte Recht des römischen Soldatenauf ein Drittel des Hauses, das ihmzur Wohnung angewiesen wurde)jetzt nicht mehr auf das Haus alleinbeschränkt, sondern wurde auch aufden Ertrag der Güter ausgedehnt,die dazu gehörten. Und als dannspäterhin die Sieger sich entschlossen,einen Teil der Besitzungen der Be-siegten als wirkliches Eigentum ansich zu nehmen, wurde dieser Teilung das gleiche Verhältnis zu Grundegelegt : der Germane nahm für sich zwei Drittel, eines blieb demRömer. Dabei wurde jedes einzelne Haus und jedes einzelne Grundstücknach diesem Verhältnisse von einem zu zwei Dritteln aufgeteilt, so dassalso Germanen und Römer, Sieger und Besiegte, vollständig untereinander lebten, wobei im übrigen jeder an seinen alten Gesetzen undGebräuchen festhielt. Früher oder später aber musste dieses gemein-schaftliche Leben notwendig zur Verschmelzung der beiden Rasseniühren. » 2

<tDie Franken», heisst es bei Veron-Reville weiter, «teilten sich nachalter germanischer Sitte in kleine Gruppen von etwa hundert Familien,die sich über das ganze Land zerstreuten, um ebensoviele verschiedeneGemeinwesen zu begründen. In der Regel gehörte zu jedem bewohntenOrte ein mehr oder weniger ausgedehntes Gebiet, von dem der eineTeil zum Unterhalt der Leute und der andere zur Viehzucht diente . . .fhe Wohnhäuser und alles bebaute Land haben die Franken nach einem

Junge Mädchen aus der Umgebung von Weissenburg. i

bestimmten Massstab den Besiegten weggenommen und unter sich verteilt.Diese Aufteilung vollzog sich durchs Los. Die auf diese Weise denEinzelnen zugewiesenen Güter werden in den Gesetzen der Germanen

Diese Vignette, sowie die auf Seite 56 gegebene, stammt aus einer Sammlung von Kostüm-Photographien, die von der Firma A. Varady & C° in Basel gegen 1860 veröffentlicht wurde. Mansieht daraus, dass seitdem das Kostüm keine Änderung erfahren hat.

Veron-Reville, Essai sur les anciennes juridictions en Alsace, S. 98 f.

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