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Trachten und Sitten im Elsass / Text von A. Laugel ; Illustrationen von Ch. Spindler
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TRACHTEN UND SITTEN IM ELSASS

und in den alten Urkunden als Losgut, Allod, Terra salica (saalland)bezeichnet. Die sämtlichen an einer solchen Verlosung Beteiligtennannten sich consortes. d 1

Die Franken haben also nach ihrem Einfalle in das Eisass das Landunter sich aufgeteilt. Aus den Waldungen sowie aus den unbewohntenund unbebauten Länderstrichen wurde das königliche Domanium gebildet;die bebauten und bewohnten Ländereien aber überwies man den einzelnenStämmen oder Familienvereinigungen. Die Anführer der letzteren nahmeneinen beträchtlichen Teil des jeweiligen Gebietes für sich in Anspruchund liessen ihn wahrscheinlich durch die alten Ansiedler, denen manihren Besitz weggenommen hatte, bewirtschaften ; das ist der Ursprungdes Frohnhofes. Die unter dem Anführer vereinigten Familien dagegennahmen die übrigen Ländereien in Besitz und bildeten ausserhalb desFrohnhofes ein zweites, von diesem unabhängiges Gemeinwesen mitähnlicher Organisation und entsprechenden Vorrechten: dieses nannteman ban, später dorf, und hierin haben wir den Ursprung der Gemeindezu suchen.

Neben dieser Organisation geht eine zweite und wahrscheinlich nochältere einher, die im Eisass wohl in der Zeit der Allemannen eingeführtworden ist : die Markgenossenschaft. Im Altnordischen bedeutet dasWort Mörk nicht Grenze, sondern Wald ; die ursprüngliche Mark istalso vielleicht weiter nichts gewesen als ein Stück Wald, den eineVereinigung von Ansiedlern urbar machte und alsdann unter sich verteilte.

Es gab im Eisass eine ganze Anzahl solcher Marken, deren Organi-sationsbestimmungen sich bis auf den heutigen Tag erhalten haben.Ihre Mitglieder nannten sich Markgenossen oder Marker; die Mark selbst,Wald, Wasser und Weideland in ihrer ganzen Ausdehnung, war recht-mässiges und volles Eigentum aller Markgenossen. «Wir haben sienicht — heisst es in einer alten Eidesformel — von irgend jemandin Pacht, sondern sie ist unser volles Eigentum.!) — cNach unserervon den Vätern überkommenen Überlieferung teilen wir uns in dieWaldungen mit unserm Herrn als dem obersten Markgenossen, sonstaber mit niemand.» <i Dieser Herr», sagt Schöpflin, cc ist nicht etwader wirkliche Eigentümer der Mark, er ist nur ein <t Mitmarker», demman aus freier Wahl den Vorsitz in der Mark und im Markgericht über-

Veron-R6ville, a. a. O S. 103 f.