Band 
Dritter Theil.
Seite
322
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ALL Lehnfolgc.

tcter» anfangs nur auf der Person, die solche erhieltund wurden nur auf Wiederruf gegeben, doch wurde»sie zuweilen den Söhnen aus besond.erer Gnade desLandesherr« gelassen. I. Z. L07 führte aber Karl derGrosse schon Klagen über die Erblichkeit der Lehnen)und gegen das Ende der Karolinger war es schon soweit, daß den Söhnen der Herzoge die Seriellem derVater nicht wohl genommen werden konnten. Manvermuthet daher, daß die Lehne lm zehnten Jahrhun-dert erblich wurden. Unter Heinrich dem Heiligen, imJahr ioiZ, erbten in Deuschland und Italien dieReichslchne und laiidsässige-Güler in gerader Linie,d. i. auf Kinder und Enkel, fortb) und Konrad derSalische machte sie im Jahr 1024 auch auf die Sei-tenverwandten und zwar nur auf die Bruder, erblich;eben dieser verordnete, daß des verstorbenen SohnesKind sogleich dem Großvater im Lehn folgen könnec), welches alles jedoch nur von den Reichslchncn inDeutschland galt, denn die landsäffigen Vasallen ge-nossen diese Wohlthat erst zu Anfange deS iLlen Jahr-hunderts 6). In Italien hingegen, wo Conrad ll. imJahr i die Erblichkeit der Lehnen auf die Söhnebestätigte, solche auf die Enkel und bey einem vomVater erworbenen Lehne, auch auf die Bruder aus-dehnte, hatten alle ohne Unterschied Reichslchne so-wohl als landsassige Vasallen seit ivZ7 an diesemwohlthätigen Gesetze Theil, welches das erste geschrie-bene Gesetz ist, wodurch die Erblichkeit der Lehnebestätiget wurde e). Bey Reichs - Rittergütern er-hielten unter Lothar H., im Jahr t iz6 die Sei-trnverwandten im dritten Grad und unter Kayser