Lehnfolge. Zsz
Friedrich I. iiF8 auch die Seitenverwandten im fie-benten Grad die Lehnsfolgek). BiS auf Heinrich IV.hatten in Deutschland die Kinder noch kein vollkom-menes Erbrecht auf die Lehen der Vater; daö ersteBeyspiel von einem anerkannten Erbrecht der Descen-denten in Deutschland findet fich unter Friedrich I. ineiner Urkunde von n6o von Marquard, einem Abtin Fuldaz). Unter Friedrich //. erhielten alle Seiten-verwandle bey Reichsrittergütern im Jahr 1220 dieErbfolge bis ins tausendste Glied, welche Vortheiledie landsässigen Lehne entbehren mußten. Indessenklagten die Dienstherren doch schon im i2ten Jahr-hundert darüber, daß ihre mimüeriales fich in denLenelicü; ein Erbrecht oder ein sogenanntes Lchn-recht anmaaßen wollten; endlich gaben die Dienst-herren hierinn nach, und so wurden die beneüciader Dienstmannen nach und nach durch Lbservanzerblich, wiewohl es auch zuweilen durch besondereVertrage geschah. In Sachsen gestattete der Kur-fürst von Sachsen Friedrich 7 /. 142z bey landlässi-gen Gütern den Brüdern und Vettern die Miküe-lehnschast; hier ficngen also die Seitenverwandtengewlssermassen an, die Sucsefion m landsassigen Leh-nen zu erhalten. Eben dieses gestattete Herzog Erichin Pommern >4^9 und in der Lberlaußnitz geschahees iF7L k).
s) I- St. Pükters Hcmbb. bet deutschen Retch«btst.Götling. 1762. 9. uz. r. b) dticolsus 2)-IleliuL iiräekeng ^bbeliise 5 . Alsximini ?. IU. p. z,. c) O.K. F. Hommels akad. Reden über Mascovs Buch <l«lurs keuU. in imp. rom. germ. i/z8. S. 294. 6)
Ebsndas. S. Zoz. 804. «) Pütttr a. ae O. x. roZ. r.L »