Als Turnier.
Schild und Helm beweisen konnte, mußte sie we-nigstens durch Zeugen oder Briefe darthun. Da-her ließ sich nach dem Turniere ein jeder, der tur-niert hatte, einschreiben, und bekam einen Turnier-brief, womit er beweisen konnte, daß er nicht vonunreinem Adel, sondern turnierfähig sey x). VomJahr e >22 hat man schon ein solches Turnicrregistervon Zürch
Im Jahr i >zy verboth der Pabst JnnocentiuSauf einer Kirchenversammlung die Turniere, und ver-weigerte denen, die dabey ums Leben kamen, einehrliches Begräbuiß, welches letztere erst PabstJohann XXII., auf Bitte des Königs von Frank-reich , Philipp, wiederrief. Aber vhngcachtet die-ses Dcrboths hatten die Turniere ihren Fortgang,und gaben Gelegenheit, daß sich die Ritterschafteiner kleinern oder größern Provinz, einer Gegendoder eines ganzen Landes, in eine besondere Gesell-schaft verband, die unter ihrem Hauptmann in denTurnieren gegen eine andere Gesellschaft kämpfte.Jede dieser Gesellschaften hatte ihren eignen Nahmen,nach dem Zeichen, welches sie in ihrer Fahne führ-te. Vielleicht bildete sich schon zu Ende des zwölf-ten Jahrhunderts, unter kaiserlicher Begünstigung,eine große Verbindung des ganzen teutschen Adels,nur den Sächsischen ausgenommen. Die Mitglie-der dieser Gesellschaft wurden die Ritterschaft derVierlande genannt. Rüpner behauptet wenigstens,daß die Gesellschaft der Vier-Landen schon auf demTurnier zu Göltingcn >>iy vorhanden gewesen sey,obgleich sein Beweis nicht von allen für gütig an-