Zi2 Turnier.
Endigung eines Turniers für das künftige gewählt.Diese ganze Ritterschaft stellte wechselsiveisc jede inihrer Provinz, meistens an bestimmten Orten, Tur-rucre an.
Als die Turniere allgemein beliebt wurden,machte man gewisse Gesetze, die unter dem Nahmender zwölf alten Turnier-Artikel noch jetzt bekanntsind Ich), und worin bestimmt wurde, wer nach sei-nem Stande und nach seiner Abkunft, wie auchnach seiner Lebensart und Ausführung am TurnierTheil nehmen durste. Nur der ursprünglich freyeTeutsche, er mochte nun von hohem oder niedremAdel seyn, durfte turnicren, und hieß daher Ritter-bürtig. Nach dem zwölften Artikel wurde jedervom Turnier ausgeschlossen, der nicht Rinerbürtigwar, und vier ebenbürtige Ahnen beweisen konnte.Hieraus läßt sich zugleich aufdas Alter der Lurnier-Arlikel schließen. Erst das Aufkommen des neuenAdels oder des Pries-Adels machte die zuvor ganzunbekannte Ahnenprobe nöthig, indem der alte Erb-Adel einen Vorzug vor dem neuen Adel haben woll-te. Nun ist der älteste bis jetzt bekannte Adclsbriefvon Friedrich ll. cc), daher es sehr wahrscheinlichist, daß das Alter unsrer Turnier-Artikel jene Zeitennicht übersteigt.
Im Jahr 1481 wurde auf dem Rirtertag zuHeidelberg eine Turnierordnung gemacht, in wel-cher man verordnete, daß kein Adelicher, der inStädten verbürgcrt war, und sich gemeine Aussagengefallen ließ, turnicren solle, wenn er nicht zuvorseiner Bürgerschaft abgesagt habe; auch sollte kei-